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Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG)

 

Erster Abschnitt
Grundsätze und Gegenstand des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege


§ 1 Grundsätze

(1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu pflegen und zu erforschen.

(2) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden wirken darauf hin, daß die Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen, sinnvoll genutzt und die Belange des Naturschutzes angemessen berücksichtigt werden.

(3) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu unterstützen. Sie haben die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.


§ 2 Gegenstand

(1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Einzeldenkmale sind bauliche Anlagen (Baudenkmale), gärtnerische Anlagen (Gartendenkmale) und technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile von solchen. Das Inventar ist, soweit es mit einem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben. Zu den gärtnerischen Anlagen gehören auch andere von Menschen gestaltete landschaftliche Teile mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen.

(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von Anlagen, und zwar auch dann, wenn keine oder nicht jede dazu gehörende einzelne Anlage die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt. Denkmalbereiche können insbesondere Stadt- und Ortsteile, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, Wehrbauten und Verkehrsanlagen, handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, bauliche und gärtnerische Gesamtanlagen sowie Landschaftsteile sein, einschließlich deren Umgebung, sofern sie für deren geschichtliche Aussage und künstlerisches Erscheinungsbild von Bedeutung sind. Zu den Denkmalbereichen zählen auch Stadt- und Ortsgrundrisse, Stadt- und Ortsbilder, Silhouetten sowie Stadträume mit ihren wesentlichen Charakteristika, bei denen das städtebauliche, historische und künstlerische Erscheinungsbild Gegenstand des Schutzes ist.

(4) Bewegliche Denkmale sind nicht ortsfeste Denkmale. Davon ausgeschlossen ist das Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.

(5) Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Denkmale, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, von Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden.


Zweiter Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit und Aufgaben


§ 3 Denkmalschutzbehörden

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde ist der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

(2) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

(3) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden obliegen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, soweit Gebäude und Grundstücke betroffen sind, die im Eigentum der Stiftung stehen.

(4) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden.


§ 4 Denkmalfachbehörde

(1) Denkmalfachbehörde für das Land Brandenburg ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege, das der obersten Denkmalschutzbehörde untersteht. Das Brandenburgische Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte Potsdam nimmt Aufgaben und Befugnisse der Denkmalfachbehörde für Bodendenkmale wahr.

(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen die ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere

die Erforschung der Denkmale,
die Inventarisierung des Denkmalbestandes,
die fachliche Beratung und Erstellung von Gutachten
die Mitwirkung an denkmalpflegerischen Maßnahmen und deren Kontrolle
die Unterhaltung von fachwissenschaftlichen Sammlungen und
die Veröffentlichung und Verbreitung von fachwissenschaftlichen Erkenntnissen.

(3) Die Denkmalfachbehörde ist bei Gutachten und Beratungen nicht an fachliche Weisungen gebunden. Sie ist berechtigt, fachliche Gutachten, Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen an Behörden, Institutionen und Personen zu übermitteln, deren Aufgaben und Vorhaben Belange des Schutzes und der Pflege der Denkmale und Bodendenkmale berühren.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.


§ 5 Zuständigkeit

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für alle sich aus diesem Gesetz ergebenden Maßnahmen die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist die untere Denkmalschutzbehörde, in deren Bezirk sich das Denkmal befindet oder ursprünglich befand. Im Zweifel entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde über die Zuständigkeit.

(3) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden nach Beratung mit der Denkmalfachbehörde. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde auf Verlangen der Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt.

(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb einer jeweils zu bestimmenden Frist nicht befolgt wurde und wenn die Durchsetzung dieses Gesetzes es erfordert. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.


§ 6 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege.

(2) Die untere Denkmalschutzbehörde beruft im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde einen ehrenamtlichen Beirat oder Beauftragte für Denkmalpflege.

(3) Der Beirat oder die Beauftragten beraten die Denkmalschutzbehörde. Das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse des Beirats und der Beauftragten sowie die Entschädigung für die Aufwendungen, regelt der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landtages und dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.


§ 7 Aufgaben der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben.

(2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie nachrichtlich die Darstellungen und Feststellungen in der Bauleitplanung wieder. Er enthält:

1. die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,

2. die Darstellung der Einzeldenkmale, der Denkmalbereiche, der Grabungsschutzgebiete sowie nachrichtlich der erhaltenswerten Bausubstanz und

3. ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung oder Erschließung von Denkmalen im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.


Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 8 Geltungsbereich

Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Denkmale, die im Verzeichnis der Denkmale eingetragen oder die unter Schutz gestellt sind, sowie für Bodendenkmale.


§ 9 Verzeichnis der Denkmale

(1) Einzeldenkmale und ortsfeste Bodendenkmale sind in das Verzeichnis der Denkmale einzutragen. Bewegliche Denkmale sind nur dann einzutragen, wenn sie von herausragender Bedeutung sind.

(2) Das Verzeichnis der Denkmale wird von der unteren Denkmalschutzbehörde geführt. Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag der Denkmalfachbehörde, des Eigentümers oder von Amts wegen. Eintragungen in das Verzeichnis sind von Amts wegen zu löschen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Eintragung oder Löschung ist dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Soweit es sich um ortsfeste Bodendenkmale oder bewegliche Denkmale handelt, ist berechtigtes Interesse darzulegen.

(4) Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Form, Führung und Veröffentlichung des Verzeichnisses der Denkmale sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren zu treffen.


§ 10 Vorläufiger Schutz

(1) Die untere Denkmalschutzbehörde ordnet an, daß ein Denkmal als vorläufig eingetragen gilt, wenn mit seiner Eintragung zu rechnen ist und sein Schutz anders nicht bewirkt werden kann.

(2) Die Anordnung ist dem Eigentümer in schriftlicher Form bekanntzugeben. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung ein Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 ergeht.


§ 11 Unterschutzstellung der Denkmalbereiche

(1) Die Gemeinden können im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde Denkmalbereiche durch Satzung unter Schutz stellen. Die Satzung hat das Gebiet zu bezeichnen und die Gründe darzulegen, aus welchen das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird.

(2) Erläßt die Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keine entsprechende Satzung, kann die untere Denkmalschutzbehörde bei Gefahr im Verzuge Denkmalbereiche durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.


§ 12 Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu schützen, zu pflegen und zu erhalten.

(2) Bei Vorhaben, die mit umfangreichen Erdarbeiten verbunden sind, trägt der Veranlasser im Rahmen des ihm Zumutbaren die Kosten für den Schutz und die Erhaltung der Denkmale, die dadurch mittelbar oder unmittelbar betroffen sind.

(3) Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

(4) Das Land, die Landkreise und die Gemeinden tragen zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltmittel bei.

(5) Wenn Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte oder der Veranlasser nicht für die Erhaltung der Denkmale sorgen, kann die untere Denkmalschutzbehörde ihnen eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen. Nach Ablauf der Frist kann sie die erforderlichen Anordnungen treffen. Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet.


§ 13 Nutzung der Denkmale

(1) Denkmale sind so zu nutzen, daß die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.

(2) Wird ein Denkmal nicht oder auf eine die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, so kann die untere Denkmalschutzbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, das Denkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen oder eine solche Nutzung zu dulden.


§ 14 Schutz der Umgebung

(1) Die Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild, Erhaltung, Wirkung, Erschließung oder die wissenschaftliche Forschung von erheblicher Bedeutung ist, darf nicht so verändert werden, daß die Substanz und das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt werden.

(2) Die Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder öffentlichen Flächen auf das Denkmal auswirken kann.


§ 15 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

(1) Wer ein Denkmal
instandsetzt, wiederherstellt, umgestaltet oder verändert,
in seiner Nutzung verändert,
von seinem Standort entfernt,
durch Veränderungen, Wegnahme oder Hinzufügung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen in seiner Umgebung, in seiner Substanz oder seinem Erscheinungsbild verändert oder beeinträchtigt, bedarf einer Erlaubnis durch die untere Denkmalschutzbehörde. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

(2) Soll ein Denkmal zerstört oder weggenommen werden, bedarf dies der Erlaubnis der obersten Denkmalschutzbehörde.

(3) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen sind dokumentationspflichtig; verantwortlich dafür ist der Eigentümer, der sonstige Nutzungsberechtigte oder der Veranlasser nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde.

(4) Ist für eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung erforderlich, so entscheidet die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde, im Fall des Absatzes 2 im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Denkmalschutzbehörde obliegt hierbei die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.


Vierter Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen für Bodendenkmale


§ 16 Ausgrabungen

(1) Wer nach Bodendenkmalen graben, Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen oder zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln nach diesen suchen will, bedarf der Erlaubnis der obersten Denkmalschutzbehörde, die im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde und der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde entscheidet.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmale oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Grabung oder Bergung besteht.


§ 17 Grabungsschutzgebiete

(1) Abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmale vorhanden oder vermutet werden, kann die oberste Denkmalschutzbehörde durch Rechtsordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zutage fördern oder gefährden können, einer Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde. § 15 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Erlaubnis zulässig, sofern sie bodendenkmalverträglich ist.


§ 18 Regelung bei Vorhaben gemäß § 12 Absatz 2

(1) Auf Bodendenkmale in Gebieten, in denen Vorhaben gemäß § 12 Absatz 2 stattfinden sollen, finden mit der endgültigen Entscheidung über die Durchführung des Vorhabens die §§ 13, 17 und 29 keine Anwendung.

(2) Rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens ist der Denkmalfachbehörde Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung an bekannten und vermuteten Bodendenkmalen oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehörde haben so zu erfolgen, daß keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen.

(3) Nach der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplanes hat der Veranlasser das Benehmen mit der Denkmalfachbehörde hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung des Vorhabens herbeizuführen.


§ 19 Entdeckung von Bodendenkmalen

(1) Wer Bodendenkmale entdeckt, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde oder der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen, die ihrerseits die Denkmalfachbehörde zu informieren hat.

(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen Bodendenkmale entdeckt worden sind, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen.

(3) Die zur Anzeige Verpflichteten haben die entdeckten Bodendenkmale und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach der Anzeige. Die oberste Schutzbehörde kann die Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung der Bodendenkmale dies erfordert. Sind die Bodendenkmale bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von fünf Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.


§ 20 Schatzregal

Bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die solange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei erlaubten Ausgrabungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.


Fünfter Abschnitt
Verfahrensbestimmungen


§ 21 Erlaubnisverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzureichen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Durchführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um zwei weitere Jahre auf höchstens vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Entscheidung über einen Antrag ist dem Antragsteller in schriftlicher Form bekanntzumachen.


§ 22 Denkmale, die der Religionsausübung dienen

Bei Entscheidungen über Denkmale, die der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder der zuständigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.


§ 23 Wiederherstellung

(1) Wer eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz ohne Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine erlaubte anders ausführt, als in der Erlaubnis vorgeschrieben wird, hat auf Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder die Denkmale auf eine andere, von der unteren Denkmalschutzbehörde zu bestimmenden Weise, instandzusetzen.

(2) Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.


§ 24 Anzeigepflicht

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

(2) Wird ein Denkmal veräußert, so hat der Eigentümer den Käufer auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen.

(3) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder Dritte haben der unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sie an einem Objekt Besonderheiten feststellen, die dessen Denkmaleigenschaften vermuten lassen. § 19 Absatz 3 gilt sinngemäß.


§ 25 Auskunfts- und Betretungsrecht

(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtige von Denkmalen sind verpflichtet, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben notwendig ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund richterlicher Anordnung zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.


§ 26 Zugang zu Denkmalen

(1) Denkmale oder Teile derselben sollen im Rahmen des für den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmalen Vereinbarungen über den Zutritt treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für ihre Erhaltung öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.


§ 27 Kennzeichnung der Denkmale

Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.


§ 28 Gebührenfreiheit und Bescheinigungen für
steuerliche Zwecke

(1) Für Amtshandlungen nach dem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters sind für die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden frei von landesrechtlich geregelten Gebühren.

(2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal eingetragen ist, als vorläufig eingetragen gilt oder unter Schutz gestellt ist.


Sechster Abschnitt
Enteignung und Entschädigung


§ 29 Enteignung

(1) Denkmale können enteignet werden, wenn allein dadurch

a) ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
b) ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
c) in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des Privatrechts nur zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.


§ 30 Enteignungverfahren und Entschädigung

(1) Auf das Enteignungsverfahren und die Entschädigung ist das dafür geltende Gesetz anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.

(2) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Im übrigen gilt Absatz 1.


Siebenter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten


§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Maßnahmen, die nach § 15 Absatz 1 oder 2, § 16 Absatz 1, § 17 Absatz 2 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen läßt;
2. eine nach § 19 Absatz 1 oder 2 oder § 24 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich
erstattet;
3. eine nach § 25 Absatz 1 geforderte Auskunft nicht erteilt;4. eine Maßnahme nach § 12 Absatz 5 nicht duldet;
5. eine gemäß § 13 Absatz 2 angeordnete Nutzung nicht duldet;
6. die Fundstelle gemäß § 19 Absatz 3 oder das Objekt gemäß § 24 Absatz 3 nicht unverändert hält.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.


Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen


§ 32 Verwaltungsvollstreckung

Bis zum Inkrafttreten eines Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden.


§ 33 Einschränkung von Grundrechten

Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) und auf Eigentum (Artikel 14 GG) berührt werden, werden diese Rechte eingeschränkt.


§ 34 Übergangsvorschriften

(1) Für die Führung des Verzeichnisses der Denkmale werden die bestehenden Denkmallisten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommen. Sie gelten als nach diesem Gesetz angelegt.

(2) Die nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik - Denkmalpflegegesetz - vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 458) erteilten Auflagen und Genehmigungen sowie die nach § 8 Absatz 1 der Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 24. September 1976 (GBl. I S. 489) bestätigten denkmalpflegerischen Zielstellungen bleiben wirksam.

(3) Die nach §§ 6 und 7 der Verordnung zum Schutz und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I S. 547) erlassenen Verwaltungsentscheidungen bleiben wirksam.


§ 35 Aufhebung von Vorschriften und Bestimmungen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Rechtsvorschriften und Bestimmungen aufgehoben:

1. Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 458).

2. Durchführungsbestimmungen zum Denkmalpflegegesetz vom 24. September 1976 (GBl. I S. 489).

3. Zweite Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz - Denkmale mit Gebietscharakter und Einbeziehung der Umgebung in den Schutz von Denkmalen - vom 14. Juli 1978 (GBl. I S. 285).

4. Dritte Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz - Kennzeichnung von Denkmalen - vom 20. Februar 1980 (GBl. I S. 86).

5. Verordnung zum Schutz und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I S. 547) i.d.F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968.

6. Erste Durchführungsbestimmung - Sicherung bei Baumaßnahmen - vom 28. Mai 1954 (GBl. I S. 548).

7. Anweisung Nr. 79 des Staatssekretariats für Hochschulwesen zur Regelung von Ausgrabungen gemäß § 6 Absatz 4 der Verordnung vom 28. Mai 1954, vom 13. Februar 1956 (Zeitschrift "Das Hochschulwesen", 1956, Heft 4/5, Beilage S. 16).


§ 36 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft.





 Stand: 12. Januar 2005

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