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Saarländisches Denkmalschutzgesetz ( SDschG )


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe

(1) Denkmalschutz und Denkmalpflege sollen die Kulturdenkmäler als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart schützen und erhalten; insbesondere soll deren Zustand überwacht, gepflegt oder wiederhergestellt werden. Erforderlichenfalls sind Kulturdenkmäler zu bergen.

(2) Weitere Aufgabe ist es, für die wissenschaftliche Auswertung der Kulturdenkmäler zu sorgen, sie einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, der Allgemeinheit zugänglich zu machen sowie darauf hinzuwirken, daß sie in die städtebauliche Entwicklung, die Raumordnung, den Naturschutz und die Landschaftspflege einbezogen werden.


§ 2 Gegenstand des Denkmalschutzes

(1) Kulturdenkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen (Ensemble) und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technologischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon, die erhaltenswert im Sinne von Absatz 1 sind.

(3) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, die Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens verkörpern, welche aus Zeiträumen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine wichtige Quelle wissenschaftlicher Erkenntnis sind, und die auf oder unter der Erdoberfläche oder auf dem Grunde eines Gewässers entdeckt werden. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

(4) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
a) die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild erheblich ist,
b) Denkmalschutzgebiete.


§ 3 Denkmalschutzgebiete

(1) Bauliche Gesamtanlagen, kennzeichnende Ortsbilder und Ortsgrundrisse, historische Parkanlagen, Gartenanlagen und Gräberfelder sowie historische Wirtschaftsflächen und -anlagen können durch Rechtsverordnung von der Obersten Denkmalschutzbehörde zu Denkmalschutzgebieten erklärt werden.

(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Straßen- und Platzbilder, einheitlich gestaltete Quartiere und Siedlungen, Burgen, Schlösser und Klöster einschließlich damit verbundener Grün-, Frei- und Wasserflächen.

(3) Ein kennzeichnendes Ortsbild ist gegeben, wenn darin das Bild bestimmter Epochen, Entwicklungen oder Bauweisen beispielhaft erkennbar ist.

(4) Ein kennzeichnender Ortsgrundriß ist gegeben, wenn die Anordnung der Baulichkeiten und Freiflächen das Bild bestimmender Epochen, Entwicklungen oder Zweckbestimmungen beispielhaft erkennen läßt.

(5) Das Schutzgebiet kann auch unbewegliche Sachen umfassen, die - für sich betrachtet - keine Einzeldenkmäler sind, jedoch durch ihren Zusammenhang mit einem erhaltenswerten Ensemble schutzwürdig sind.


Zweiter Abschnitt
Organisation

§ 4 Denkmalschutzbehörden

(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist der Minister für Kultus, Bildung und Sport.

(2) Untere Denkmalschutzbehörde sind die Oberbürgermeister und Bürgermeister der Städte und Gemeinden, die die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen, im übrigen die Landräte und im Stadtverband Saarbrücken der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken.

(3) Die Oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung des Staatlichen Konservatoramtes (§ 5).

(4) Die Untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatlichen Konservatoramt; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde.

(5) Sind der Bund, ein Landkreis, eine Stadt oder Gemeinde, deren Oberbürgermeister oder Bürgermeister auch Untere Denkmalschutzbehörde ist, als Eigentümer eines Kulturdenkmales betroffen, so entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde.
Ist das Land als Eigentümer betroffen, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmales zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Staatlichen Konservatoramt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde nach Anhörung des Landesdenkmalrates. Die §§ 24, 25 ff. finden auf Kulturdenkmäler nach Satz 1 keine Anwendung.

(6) Bei Gefahr im Verzuge kann anstelle der Unteren Denkmalschutzbehörde die Oberste, hilfsweise die Polizeivollzugsbehörde, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen.
Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. Örtlich zuständig ist diejenige untere Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet. Bei Bodendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Fundort; in dringenden Fällen ist auch jene Untere Behörde zu Anordnungen gemäß § 17 befugt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Bodendenkmal befindet.


§ 5 Denkmalfachbehörde

(1) Der Obersten Denkmalschutzbehörde ist das Staatliche Konservatoramt als Fachbehörde für Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nachgeordnet.

(2) Dem Staatlichen Konservatoramt obliegen die Denkmalpflege und die Mitwirkung beim Denkmalschutz, insbesondere:
Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung,
Erstellung und Fortführung der Denkmalliste und der Inventare,
Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
Konservierung und Restaurierung von Kulturdenkmälern,
Wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmäler,
Vornahme und Überwachung von Ausgrabungen sowie Erfassung der anfallenden beweglichen Bodendenkmäler,
Sammlung von Gegenständen der Vor- und Frühgeschichte im Landesmuseum,
Mitwirkung bei der Aufstellung von Raumordnungsteilplänen und -programmen,
Beratung und Betreuung nichtstaatlicher Heimatmuseen und ähnlicher Sammlungen,
Publikationen aus dem Arbeitsbereich.

(3) Das Staatliche Konservatoramt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Sachverständige hinzuziehen.


§ 6 Landesdenkmalrat

(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde bildet zu ihrer Beratung und zur Unterstützung des Staatlichen Konservatoramtes den Landesdenkmalrat. Dieser ist bei der Festlegung von Denkmal- und Grabungsschutzgebieten sowie bei der Festlegung von Ensembles zu beteiligen. Auf Verlangen eines Drittels seiner stimmberechtigten Mitglieder muß der Landesdenkmalrat zu Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört werden.

(2) Der Landesdenkmalrat besteht aus:

a) je einem Vertreter der im Landtag des Saarlandes vertretenen Fraktionen,
b) je einem Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages Saarland,
c) je einem Vertreter der Bistümer Speyer und Trier und der evangelischen Kirche im Rheinland sowie der Pfälzischen Landeskirche,
d) einem Vertreter der privaten Denkmaleigentümer aus dem Verband der Haus-und Grundeigentümer des Saarlandes e.V.,
e) je einem Vertreter der Universität des Saarlandes und der Fachhochschule des Saarlandes,
f) einem Vertreter der Architektenkammer des Saarlandes,
g) einem Vertreter der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung,
h) einem Vertreter des Landesberufsverbandes Bildender Künstler e.V.,
i) einem Vertreter des Saarländischen Kulturkreises e.V.,
j) einem Vertreter des Historischen Vereins für die Saargegend e.V.,
k) einem Vertreter des Instituts für Landeskunde an der Universität des Saarlandes,
l) einer weiteren vom Minister für Kultus, Bildung und Sport berufenen sachverständigen Persönlichkeit.

(3) Die Fraktionen benennen ihre Vertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landtages. Die Mitglieder zu b) bis l) werden auf Vorschlag der entsendenden Gremien von der Obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von vier Jahren berufen.

(4) Vertreter der für Denkmalschutz, Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege, Raumordnung, Städtebau und Bauaufsicht zuständigen Obersten Landesbehörden sind zu allen Sitzungen des Landesdenkmalrates einzuladen. Zur Klärung von Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige ohne Stimmrecht zu den Beratungen hinzuziehen.

(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates, die der Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde bedarf.

(6) Den Mitgliedern des Landesdenkmalrates ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen vom 5. Dezember 1962 in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesdenkmalrates zu gewähren.


Dritter Abschnitt
Schutzverfahren

§ 7 Denkmalliste

(1) Die Kulturdenkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in ein Verzeichnis (Denkmalliste) nachrichtlich aufzunehmen, das beim Staatlichen Konservatoramt geführt wird; das Verzeichnis ist nach Bedarf fortzuführen.

(2) Die Ein- und Austragung erfolgt im Auftrag der Obersten Denkmalschutzbehörde und nach Anhörung des Landesdenkmalrates durch das Staatliche Konservatoramt. Die Denkmalliste ist hinsichtlich der Baudenkmäler öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die unteren Denkmalschutzbehörden führen zu jedermanns Einsicht für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler.

(4) Denkmalschutzgebiete und in der Denkmalliste verzeichnete Bau- und unbewegliche Bodendenkmäler sind in Bauleitplänen und in den dazu gehörenden Teilplänen kenntlich zu machen.


§ 8 Dienstbarkeit

(1) Bei Veräußerungen von im Eigentum von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Baudenkmälern ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) einzutragen.

(2) Den Inhalt der Dienstbarkeit bestimmt die Oberste Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Staatlichen Konservatoramt.


Vierter Abschnitt
Vollzug

§ 9 Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer, sonstige Berechtigte oder unmittelbare Besitzer haben ihre Kulturdenkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Sie können hierzu von der Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden.

(2) Land und Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Landesplanung und der Bauleitplanung Rücksicht auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles.

(3) Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei.

(4) Falls die in Absatz 1 genannten Personen die notwendigen Maßnahmen nicht selbst durchführen, ist die Ersatzvornahme nach § 21 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes möglich.


§ 10 Anzeigepflichten

(1) Die in § 9 Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, der Denkmalschutzbehörde unverzüglich die an Kulturdenkmälern auftretenden Schäden oder Mängel zu melden.

(2) Wird ein in der Denkmalliste verzeichnetes Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerer und Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Im Erbfall sind die Erben, gegebenenfalls der Testamentsvollstrecker zur Anzeige des Eigentumswechsels verpflichtet.


§ 11 Nutzung von Kulturdenkmälern

(1) Kulturdenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden. Ersatzweise ist eine Nutzung anzustreben, die eine weitgehende Erhaltung von Substanz und Eigenart auf Dauer gewährleistet. Land und Gemeinden sollen die Eigentümer und sonstige Berechtigte hierbei unterstützen.

(2) Wird ein Kulturdenkmal nicht oder unzweckmäßig genutzt und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, so kann die Denkmalschutzbehörde Eigentümer oder Nutzungsberechtigte verpflichten, das Kulturdenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen.

(3) Über den freien Zugang für jedermann sollen die Denkmalschutzbehörden Vereinbarungen mit den Verfügungsberechtigten treffen.


§ 12 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

(1) Ein Kulturdenkmal darf nur mit Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde zerstört oder beseitigt, von seinem Standort entfernt, in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert, wiederhergestellt oder instandgesetzt,
mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Umgebung eines Kulturdenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn wesentliche Gründe des Denkmalschutzes gegen die beabsichtigte Maßnahme sprechen.

(4) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann bestimmt werden, daß die Arbeiten nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Plan und unter Aufsicht der Denkmalschutzbehörde oder eines von ihr benannten Sachverständigen ausgeführt werden. Die Erlaubnis zum Abbruch eines Baudenkmals kann insbesondere mit der Auflage verbunden werden, das Denkmal an anderer Stelle wieder aufzubauen oder bestimmte Bauteile zu erhalten oder zu einer anderen baulichen Anlage wiederzuverwenden.

(5) Ist für ein Vorhaben eine bau- oder gewerberechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, so umfaßt diese die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. Der Denkmalschutzbehörde obliegt die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Wer eine Maßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine erlaubte anders ausführt als in der Erlaubnis beschrieben, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise instandzusetzen.


§ 13 Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, den Denkmalschutz- und den Denkmalfachbehörden Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind.

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 sind ferner verpflichtet, Bediensteten und Beauftragten der Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden nach vorheriger Benachrichtigung zu gestatten, Grundstücke und Wohnungen zu betreten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist.

(3) Wohnungen dürfen nur bei Tage, Betriebs- und Geschäftsräume nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden; § 188 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt entsprechend. Gegen den Willen des Berechtigten kann das Betreten durch die Oberste Denkmalschutzbehörde angeordnet werden.


§ 14 Kirchliche Kulturdenkmäler

(1) Die Denkmalschutzbehörde hat bei Kulturdenkmälern, die der Religionsausübung (Art. 35 der Verfassung des Saarlandes) dienen, die religiösen Belange zu beachten, die von der zuständigen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Vertretung einer anerkannten Religionsgemeinschaft festgestellt sind.

(2) Die zuständige Kirchenbehörde oder die entsprechende Vertretung einer anerkannten Religionsgemeinschaft entscheidet im Benehmen mit der Obersten Denkmalschutzbehörde, falls die Untere Denkmalschutzbehörde oder die nach § 4 Abs. 2 zuständige Behörde die geltend gemachten religiösen Belange nicht anerkennt.

(3) Für klösterliche Verbände gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 15 Besonderer Schutz bei Katastrophen

(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung die zum Schutze von Kulturdenkmälern für den Katastrophenfall erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

Dabei können Eigentümer und unmittelbare Besitzer insbesondere verpflichtet werden
a) den Aufbewahrungsort von Kulturdenkmälern zu melden,
b) Kulturdenkmäler zu bergen, besonders zu sichern, bergen oder besonders sichern zu lassen oder sie zur vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde abzuliefern,
c) die wissenschaftliche Erfassung von Kulturdenkmälern oder sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der Denkmalschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.
Im Fall der Bergung und Sicherung (Buchst. b) trägt das Land die angemessenen Kosten.

(2) Soweit eine Ablieferungspflicht vorgesehen ist, sind die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort nicht mehr erforderlich ist.


Fünfter Abschnitt
Funde und Grabungen

§ 16 Bodenfunde

(1) Wer auf oder unter der Erd- oder Wasseroberfläche Gegenstände oder Spuren (§ 2 Abs. 3) findet, bei denen vermutet werden kann, daß an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich dem Staatlichen Konservatoramt anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeindeverwaltung erfolgen, welche die Anzeige unverzüglich an das Staatliche Konservatoramt weiterzuleiten hat.

(2) Anzeigepflichtig sind auch der Leiter der Arbeiten, die zu dem Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. Die Kenntnis von der Anzeige eines der Pflichtigen befreit die übrigen.


§ 17 Veränderungsverbot

(1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht das Staatliche Konservatoramt vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Der Fortsetzung der Arbeiten soll zugestimmt werden, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

(2) Das Staatliche Konservatoramt und seine Beauftragten sind berechtigt, den Fund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei nach § 20 erlaubten Grabungen. Die Denkmalschutzbehörde kann jedoch durch Auflagen in der Grabungserlaubnis die Vorschriften für anwendbar erklären.

(4) Für einen durch die Arbeitsunterbrechung herbeigeführten unzumutbaren Schaden ist Entschädigung gem. § 27 zu leisten.


§ 18 Duldungspflichten

(1) Die an einem Grundstück Berechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 2 zu dulden.

(2) Das Staatliche Konservatoramt oder seine Beauftragten sind berechtigt, unbeschadet der Eigentumsrechte, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

(3) Bei dringender Gefahr für den Bestand oder die wissenschaftliche Auswertbarkeit eines Fundes kann das Staatliche Konservatoramt durch die örtlich zuständige Polizeivollzugsbehörde die Herausgabe erzwingen.

(4) Hat das Staatliche Konservatoramt festgestellt, daß ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung besteht, so können Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte durch die Oberste Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen. Der hierbei entstehende Schaden ist vom Veranlasser der Grabung nach den Grundsätzen des § 27 zu erstatten.


§ 19 Ablieferung

(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entschädigung verlangen. Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf die Landkreise bzw. den Stadtverband, dann auf die Gemeinden über.

(2) Die Ablieferung kann insbesondere verlangt werden, wenn zu befürchten ist, daß sich der Zustand des Fundes verschlechtern oder dieser der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verlorengehen wird.

(3) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn

a) seit dem Bekanntwerden oder der Fundanzeige drei Monate verstrichen sind und keine der ablieferungsberechtigten Körperschaften sich innerhalb dieser Frist den Ablieferungsanspruch vorbehalten hat,
b) ein Ablieferungsangebot des Eigentümers nicht binnen dreier Monate angenommen worden ist.

(4) Über die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag eines Beteiligten das Staatliche Konservatoramt.

(5) In Streitfällen entscheidet über die Höhe der Entschädigung eine Kommission. Dieser gehören an:

a) ein Vertreter der betreffenden Fachrichtung einer Universität,
b) ein Vertreter der betreffenden Fachrichtung eines staatlichen Museums,
c) ein vereidigter Auktionator.

Sie werden von der Obersten Denkmalschutzbehörde bestellt.


§ 20 Grabungserlaubnis

(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder sie aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl er weiß oder annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden.

(2) Die Erlaubnis wird vom Staatlichen Konservatoramt erteilt. Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit es zum Schutz von Bodendenkmälern oder sonstigen Kulturdenkmälern erforderlich ist.

(3) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die insbesondere die Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsbefunde und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen können. Ferner kann die Bedingung ausgesprochen werden, daß die Grabungsmaßnahmen nur nach einem vom Staatlichen Konservatoramt gebilligten Plan oder unter der Leitung eines von ihm benannten Sachverständigen erfolgen.


§ 21 Grabungsschutzgebiete

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann nach Anhörung des Landesdenkmalrates durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie Bodendenkmäler bergen.

(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert werden können, der Erlaubnis. Die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß erlaubt.

(3) Grabungsschutzgebiete sind im Flächennutzungs- und Bebauungsplan kenntlich zu machen und dem Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

§ 22 Nutzungsbeschränkung

(1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, wenn sich dort Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden.

(2) Die in Absatz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen der Obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.


§ 23 Schatzregal

(1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind.

(2) Verzichtet die Oberste Denkmalschutzbehörde für das Land auf den Eigentumsanspruch bzw. macht sie ihn nicht binnen dreier Monate geltend, so fällt das Eigentum an die nach § 984 BGB Berechtigten.


Sechster Abschnitt
Vorkaufsrecht

§ 24 Vorkaufsrecht

(1) Den Gemeinden steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Bau- oder Bodendenkmäler befinden, die in der Denkmalliste eingetragen sind, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die dauernde Erhaltung eines Bau- oder Bodendenkmals ermöglicht werden soll. Das Staatliche Konservatoramt ist vorher zu hören. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereit und in der Lage ist, das auf dem Grundstück befindliche Bauoder Bodendenkmal zu erhalten und dies vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 erklärt und glaubhaft macht, oder wenn der Eigentümer das Grundstück, Zubehör oder Fahrnis an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Veräußerer und Erwerber haben der zuständigen Gemeinde den Inhalt des geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 512, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb der Frist auch auf das Land oder die Landkreise bzw. den Stadtverband Saarbrücken übertragen werden.

(3) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 11 des Reichssiedlungsgesetzes und der §§ 24 bis 28 des Bundesbaugesetzes allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(4) Der Vorkaufsberechtigte (Absätze 1 und 2) kann das Verkaufsrecht zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben, wenn dies der dauerhaften Erhaltung des betreffenden Kulturdenkmals dient. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des betreffenden Kulturdenkmals zu den satzungsgemäßen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint. Der Vorkaufsberechtigte kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihm die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

(5) Die Absätze 1, 2 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend beim Kauf von sonstigen beweglichen Sachen, soweit sie in die Denkmalliste miteingetragen sind; §§ 504 bis 509 Abs. 1, § 510 Abs. 1, § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(6) Beim Kauf von beweglichen Bodendenkmälern, die nach dem Jahre 1914 innerhalb der Grenzen des Saarlandes gefunden worden sind, steht dem Land binnen zweier Monate nach Bekanntwerden des Kaufs ein Vorkaufsrecht zu, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Die §§ 504 bis 509 Abs. 1, § 510 Abs. 1, § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Dieses Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.


Siebenter Abschnitt
Enteignung und Entschädigung

§ 25 Enteignungsvoraussetzungen

(1) Eine Enteignung eingetragener Kulturdenkmäler ist zulässig, wenn deren Erhaltung oder ihr Erscheinungsbild (§§ 2 und 3) auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann, nicht auf andere Weise die wissenschaftliche Auswertung oder der Zugang für die Allgemeinheit zu erreichen sind,
Nachforschungen in Grabungsschutzgebieten es zwingend gebieten,
Gefahr besteht, daß Sammlungen durch Aufteilung wissenschaftlich entwertet werden.

(2) Die Enteignung erfolgt auf Antrag des Staatlichen Konservatoramtes zugunsten des Landes oder, soweit deren Einverständnis hergestellt ist, zugunsten einer kommunalen Gebietskörperschaft oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit deren Aufgabe oder satzungsgemäßer Zweck dem mit der Enteignung verfolgten Ziel entspricht.

(3) § 92 des Bundesbaugesetzes gilt entsprechend.


§ 26 Enteignungsverfahren

(1) Die Enteignung wird vom Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft als Landesenteignungsbehörde durchgeführt. Die Oberste Denkmalschutzbehörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung nach § 25 Abs. 1 fest.

(2) Für die Enteignung von Grundstücken oder damit verbundenen Rechten gelten die §§ 107 bis 122 des Bundesbaugesetzes entsprechend.

(3) Für die Enteignung beweglicher Kulturdenkmäler oder damit verbundener Rechte gelten §§ 108 Abs. 1 Satz 1, 109 Abs. 1 und 2 , 110, 111 und 112 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes entsprechend. Für den Enteignungsbeschluß sind die Vorschriften in § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4c) und 5 bis 7 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.


§ 27 Entschädigungsgrundsätze

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. Diese ist unter gerechter Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses der Betroffenen zu bemessen.

(2) Soweit sonstige Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(3) Die §§ 93 bis 103 des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend.


§ 28 Entschädigungsaufwand

Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.


§ 29 Übernahme und Übertragungsanspruch

(1) Würde eine entschädigungspflichtige rechtsbeschränkende Maßnahme dazu führen, daß der Eigentümer das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann er statt dessen vom Land, dem Landkreis bzw. dem Stadtverband Saarbrücken oder der Gemeinde die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Werterstattung verlangen.

(2) Das Land, der Landkreis bzw. der Stadtverband Saarbrücken oder die Gemeinde können von dem durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn die an den Eigentümer zu leistende Entschädigung mehr als die Hälfte des Wertes betragen würde.

(3) Die Bestimmungen der §§ 25 bis 28 gelten entsprechend.


Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine gemäß § 10, § 16 Abs. 1 oder § 24 Abs. 2 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
Maßnahmen, die nach § 12 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen läßt,
vollziehbare Auflagen oder Bedingungen nach § 12 Abs. 4 oder § 20 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, eine nach § 13 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt, gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 17
Abs. 1 unverändert läßt, die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks (§ 22) nicht oder nicht vollständig einhält.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer einer nach diesem Gesetz erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt; eine Geldbuße darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Vorschrift verweist.

(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.


§ 31 Geldbußen und Einziehung

(1) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 500 000 DM geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ein Baudenkmal vorsätzlich zerstört oder ohne Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 Satz 2 ein Bodendenkmal vorsätzlich vernichtet, kann eine Geldbuße bis zu 1 000 000 DM festgesetzt werden.

(2) Es können eingezogen werden:
Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist,
Sachen, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 20 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 2, § 21 Abs. 2 oder § 22 erlangt worden sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Denkmalschutzbehörden im Sinne des § 4 Abs. 2.


Neunter Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 32 Grundrechtseinschränkung

Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG, Art. 16 SVerf), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 SVerf) und des Eigentums (Art. 14 GG, Art. 18 SVerf) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.


§ 33 Ausführungsbestimmungen

Die Oberste Denkmalschutzbehörde erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.


§ 34 Kostenfreiheit

Amtshandlungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 12 Abs. 1 und 2, sind kostenfrei.


§ 35 Örtliche Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gemeinden können zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele durch Satzung örtliche Gestaltungsvorschriften erlassen und hierin auch generelle Verbote der in § 12 aufgeführten erlaubnispflichtigen Maßnahmen aussprechen.

(2) Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen bedürfen der Zustimmung der Obersten Denkmalschutzbehörde.

(3) Örtliche Gestaltungsvorschriften können auch in Verbindung mit einem Bebauungsplan erlassen werden. Hierzu bedarf es des Einvernehmens zwischen der Obersten Denkmalschutzbehörde und dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen.

(4) § 113 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 der Landesbauordnung sind entsprechend anzuwenden.


§ 36 Übergangsregelung

(1) Als Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 7 gilt die Eintragung in
a) die Denkmallisten des Konservatorberichts der Jahrgänge 1959, 1962, 1968, 1972 (K),
b) den Inventarband der Kunstdenkmäler der Stadt und des Landkreises Saarbrücken von 1932,
c) den Inventarband der Kunstdenkmäler der Kreise Ottweiler und Saarlouis von 1934.

(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 sollen in die nach diesem Gesetz anzulegende Denkmalliste nach den für Neueintragungen geltenden Bestimmungen übertragen werden.

(3) Kulturdenkmäler im Eigentum des Landes, öffentlich - rechtlicher Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen sowie privat - rechtlich organisierter Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand, die nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, stehen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den eingetragenen Kulturdenkmälern gleich.


§ 37 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.




Stand: 12. Januar 2005

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