Vorsicht beim Hauskauf von Erben!


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Gesendet von derimmobilienblog.de am 01 Juli, 2017 um 11:01:00:

jüngst wurde auf derimmobilienblog.de ein Praxisfall, inkl. Urteil veröffentlicht, der zeigt, dass trotz Nachweis über die Kenntnis eines Mangels, keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

Dieses Urteil sollte gerade Hauskäufern zu denken geben. Immer mehr Immobilien kommen auf den Markt, die gerade der jüngeren Generation, die die erste eigene Immobilie kaufen, mit niedrigen Zinsen schmackhaft gemacht werden. Diese gebrauchten Häuser werden in der Regel unter dem Motto: Gekauft, wie gesehen! gehandelt. Doch sollte man meinen, dass die arglistige Täuschung, insofern sie nachzuweisen ist, Ansprüche des Käufers auslösen kann.

In diesem Fall scheint dies weit gefehlt.

Die ganze Geschichte finden Sie, wenn Sie dem Link folgen.



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