Re: Aufschüttungen


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Abgeschickt von Gast am 01 Februar, 2004 um 21:52:24:

Antwort auf: Aufschüttungen von Avantgarde am 27 Januar, 2004 um 11:10:24:

So von der Ferne betrachtet: Das Bauamt hat wohl bessere Chancen bei einer Klage als Sie!

1.Abgrabungen
.....Dies gilt bei Abgrabungen allerdings nur, wenn sie selbständig sind. Unselbständige Abgrabungen sind regelmäßig im Rahmen der erteilte Baugenehmigung geprüft und genehmigt worden. Als Beispiel dienen etwa Umgestaltungen des ursprünglichen Geländes aus dem Baugrundstück, die im Zuge der Bauarbeiten für ein Wohnhau anfallen.
Selbständige Abgrabungen stehen nicht im Zusammenhang mit einem anderen Bauprojekt. Dann kann die Frage der Baugenehmigungspflicht und des Grenzabstandes entstehen. Einzelheiten hierzu zu sind den Landesbauordnungen zu entnehmen.

2.Aufschüttungen
Eine Grenzmauer, grenznahe Mauer oder eine an der Grenze errichtete Mauer kann eine Stützmauer zur Absicherung von Gelände sein . Bauordnungsrechtlich ist in den Landesbauordnungen geregelt, wann eine solche Stützmauer innerhalb des Bauwichs errichtet werden darf und wann von ihr Abstandsflächenwirkungen ausgeht. Vorausgesetzt ist u.a., dass natürliches Gelände abgefangen werden soll. Ist das Gelände künstlich angeschüttet, hat also der Nachbar sein Grundstück erhöht und gehen von der Stützmauer "Wirkungen wie von Gebäuden" aus, so wird eine Abstandspflicht ausgelöst. Die ist etwa bei einer bis zu 1,1 m hohen und 25 m entlang der Grundstücksgrenze errichteten Stützmauer zur Absicherung aufgeschütteten und damit künstlichen Geländes gegeben. Ebenso gilt die für eine 15 m entlang der Grundstücksgrenze errichtete und über 2 m hohe Stützmauer zur Abfangung eines künstlich angelegten Gartengeländes im hinteren Bereich des Grundstücks. Hiergegen kam die Bauaufsichtsbehörde einschreiten. Der Eigentümer des Nachbar grundstücks hat einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden.

Darüber hinaus können sich Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abstandsvorschriften der Landesbauordnungen ergeben.Aus Landesstraßengesetzen können sich ebenfalls Unterhaltungspflichten für Stützmauern ergeben, die Privatgrundstücke gegen eine tieferliegende Straße und umgekehrt eine höherliegende Straße gegen tieferliegende Privatgrundstücke sichert. 140

Genau wie bei den Abgrabungen gilt dies nur für selbständige Aufschüttungen, nicht für unselbständige Aufschüttungen. Dabei sind unselbständige Aufschüttungen solche, die im Zusammenhang mit einem Bauge Aufschüttungen solche, die im Zusammenhang vorhaben stehen und mit genehmigt worden sind.




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