Abgeschickt von Robin Unterweger am 17 April, 2007 um 13:48:32
Frau S hat in einem Haus (4 Räumlichkeiten) die unteren 2 Räumlichkeiten. Die oberen 2 Räumlichkeiten gehören einem Architekten, welcher früher mit dem Mann von Frau S zusammengearbeitet hat. Die oberen 2 Räumlichkeiten sind als Wohnungen vermietet. Frau S hat 2 Kinder. Sie möchte nun die unteren 2 Räumlichkeiten - ebenfalls als Wohnungen nutzen.
Problemstellung: die obere Räumlichkeit darf als Wohnung genutzt werden - die untere nicht - es besteht eine Klausel in der Teilungserklärung, dass es ein Gewerberaum ist.
Da der Eigentümer der oberen Wohnungen, welcher früher mit dem Ex Mann von Frau S zusammengearbeitet hat - sich bei der Teilungserklärung benachteiligt fühlt - widerspricht der Eigentümer der Nutzungsänderung soweit nicht, als dass er die Aenderung an Bedingungen knüpft.
Grund:
Auszug aus dem Schreiben des Miteigentümers:
- da wir im Rahmen der Teilungserklärung erheblich benachteiligt wurden aber auf Grund des Krankheitsbildes von Herr S (Alkoholiker) zugestimmt haben, um hier nicht mit in den Strudel der Problematik von Herr S mit hinein zu geraten.
Der Eigentümer hat die seit 2005 vereinbarte Teilungserklärung nie beanstandet.
Es gab keine Benachteiligungen.
Frage:
Darf eine Klausel ausgenützt werden um daraus Kapital zu schlagen?
Ist dies rechtlich erlaubt?
Besten Dank für Euren Feedback.
Gruss
Robin