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Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und
Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer

- MaBV -

Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sicherheitsleistung, Versicherung
§ 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
§ 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
§ 5 Hilfspersonal
§ 6 Getrennte Vermögensverwaltung
§ 7 Ausnahmevorschrift
§ 8 Rechnungslegung
§ 9 Anzeigepflicht
§ 10 Buchführungspflicht
§ 11 Informationspflicht
§ 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
§ 13 Inseratensammlung
§ 14 Aufbewahrung
§ 15 (weggefallen)
§ 16 Prüfungen
§ 17 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Aufhebung von Vorschriften
� 20 Übergangsvorschriften
§ 21 Berlin-Klausel
§ 22 Inkrafttreten


§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung
der Erlaubnis bedürfen. Gewerbetreibende, die
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit
für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluß von
Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß
solcher Verträge nachweisen oder
2. den Abschluß von Verträgen über die Nutzung der von ihnen für Rechnung
Dritter verwalteten Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, gewerblichen
Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
Verträge nachweisen, unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

§ 2 Sicherheitsleistung, Versicherung
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des
Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem
Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem
Zweck geeignete Versicherung abzuschließen; dies gilt nicht in den Fällen des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum
an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden
soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von
dem Gewerbetreibenden und den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte
ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in
Satz 1 bezeichneten Vermögenswerte richten.

(2) Die Sicherheit kann nur durch die Stellung eines Bürgen geleistet werden. Als
Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich
dieser Verordnung, Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind,
sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die zum Betrieb der
Bürgschaftsversicherung im Inland befugt sind. Die Bürgschaftserklärung muß den
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten. Die Bürgschaft darf nicht vor dem
Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.

(3) Versicherungen sind nur dann im Sinne des Absatzes 1 geeignet, wenn
1. das Versicherungsunternehmen zum Betrieb der
Vertrauensschadensversicherung im Inland befugt ist und
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Zweck dieser Verordnung
gerecht werden, insbesondere den Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag
auch in den Fällen des Insolvenzverfahrens des Gewerbetreibenden
unmittelbar berechtigen.

(4) Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander geleistet und abgeschlossen
werden. Sie können für jeden einzelnen Auftrag oder für mehrere gemeinsam geleistet
oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber die zur
unmittelbaren Inanspruchnahme von Sicherheiten und Versicherungen erforderlichen
Urkunden auszuhändigen, bevor er Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu
deren Verwendung ermächtigt wird.

(5) Die Sicherheiten und Versicherungen sind aufrechtzuerhalten
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung, bis der
Gewerbetreibende die Vermögenswerte an den in dem Auftrag bestimmten
Empfänger übermittelt hat,
2. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der
Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll, bis
zur Einräumung des Besitzes und Begründung des Nutzungsverhältnisses,
3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung
bis zur Rechnungslegung; sofern die Rechnungslegungspflicht gemäß § 8 Abs.
2 entfällt, endet die Sicherungspflicht mit der vollständigen
Fertigstellung des Bauvorhabens.
Erhält der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers in Teilbeträgen, oder
wird er ermächtigt, hierüber in Teilbeträgen zu verfügen, endet die Verpflichtung aus
Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, in bezug auf die Teilbeträge, sobald er dem
Auftraggeber die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vermögenswerte nachgewiesen hat; die Sicherheiten und Versicherungen für den letzten Teilbetrag sind bis zu dem in
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.

§ 3 Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
(1) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück übertragen
oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, Vermögenswerte des
Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages erst entgegennehmen oder sich zu deren
Verwendung ermächtigen lassen, wenn
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Auftraggeber
rechtswirksam ist und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen
vorliegen, diese Voraussetzungen durch eine schriftliche Mitteilung des
Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden keine vertraglichen
Rücktrittsrechte eingeräumt sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des Auftraggebers auf Eigentumsübertragung
oder Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt
eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen
ist; bezieht sich der Anspruch auf Wohnungs- oder Teileigentum oder ein
Wohnungs- oder Teilerbbaurecht, so muß außerdem die Begründung dieses
Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der
Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden
sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben
nicht vollendet wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht
oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a) von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen
werden darf, oder,
b) wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem
Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen
werden darf, und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein
Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, daß die
nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar, wenn
das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand
entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber. Für den
Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber
vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß im Rahmen
des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des
Vertragsobjekts zurückzuzahlen. Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen
Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber
ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits
vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag
einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur
Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner
in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu
deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden
Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem
Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme
in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden
soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2. vom der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich
Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen
Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der
jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Betrifft das
Bauvorhaben einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend,
daß der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.

(3) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis begründet werden soll,
Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages in Höhe von 20 vom
Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß entgegennehmen oder sich zu deren
Verwendung ermächtigen lassen; im übrigen gelten Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und
Absatz 2 entsprechend.


§ 4 Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers
(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat
oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung zur
Erfüllung des Vertrages, der durch die Vermittlung oder die
Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
2. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung zur
Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag
bezieht; als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei
Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe.

(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
der Gewerbeordnung, in denen er das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet
und durchführt, die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der
einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwenden.

§ 5 Hilfspersonal
Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er
sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.

§ 6 Getrennte Vermögensverwaltung
(1) Erhält der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des
Auftraggebers, so hat er sie von seinem Vermögen und dem seiner sonstigen
Auftraggeber getrennt zu verwalten. Dies gilt nicht für vertragsgemäß im Rahmen des §
3 Abs. 2 oder 3 geleistete Zahlungen.

(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder, die er vom Auftraggeber erhält, unverzüglich für
Rechnung des Auftraggebers auf ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen und auf diesem Konto bis zur Verwendung im Sinne des §
4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut offenzulegen, daß die Gelder für fremde
Rechnung eingelegt werden und hierbei den Namen, Vornamen und die Anschrift des
Auftraggebers anzugeben. Er hat das Kreditinstitut zu verpflichten, den Auftraggeber
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite gepfändet oder
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gewerbetreibenden eröffnet wird, und dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand des Kontos zu erteilen. Er hat das
Kreditinstitut ferner zu verpflichten, bei diesem Konto weder das Recht der
Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn wegen Forderungen, die in bezug auf das Konto selbst entstanden sind.

(3) Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und
Anschaffung von Wertpapieren, die der Gewerbetreibende vom Auftraggeber erhält, hat
er unverzüglich für Rechnung des Auftraggebers einem Kreditinstitut im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung anzuvertrauen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.


§ 7 Ausnahmevorschrift
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der
Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen haben, sind von den Verpflichtungen des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und der §§ 5 und 6, die übrigen
Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind von den
Verpflichtungen des § 2, des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 bis 6 freigestellt, sofern sie
Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder
Auszahlung seiner Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 geleistet haben. § 2
Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend. In den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Gewerbeordnung, in denen dem Auftraggeber
Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen
werden soll, ist die Sicherheit aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 erfüllt sind und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Ein
Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 und derjenigen des § 7 ist zulässig.

(2) Der Gewerbetreibende ist von den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten Verpflichtungen
auch dann freigestellt, wenn es sich bei dem Auftraggeber um
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder
2. einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister
eingetragenen Kaufmann handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die Anwendung dieser Bestimmungen verzichtet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der Gewerbetreibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregister nachweisen zu lassen.

§ 8 Rechnungslegung
(1) Hat der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des
Auftraggebers erhalten oder verwendet, so hat er dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages über die Verwendung dieser Vermögenswerte Rechnung zu legen. § 259 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(2) Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, entfällt, soweit der Auftraggeber nach
Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden gegenüber schriftlich darauf
verzichtet oder der Gewerbetreibende mit den Vermögenswerten des Auftraggebers eine
Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat.


§ 9 Anzeigepflicht
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich
anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige
sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

§ 10 Buchführungspflicht
(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege
übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher
Sprache vorzunehmen.

(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen sämtlicher Gewerbetreibender müssen
ersichtlich sein
1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
2. folgende Angaben, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
a) das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit
als Baubetreuer vom Auftraggeber zu entrichtende Entgelt;
Wohnungsvermittler haben das Entgelt in einem Bruchteil oder
Vielfachen der Monatsmiete anzugeben;
b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen
Leistungen ermächtigt ist;
c) Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der
Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten oder zu deren
Verwendung er ermächtigt werden soll;
d) daß der Gewerbetreibende den Auftraggeber davon unterrichtet hat, daß
er von ihm nur im Rahmen des § 3 Vermögenswerte entgegennehmen oder
sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen und diese Vermögenswerte
nur im Rahmen des § 4 verwenden darf, es sei denn, daß nach § 7
verfahren wird;
e) Art, Höhe und Umfang der vom Gewerbetreibenden für die Vermögenswerte
zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden Versicherung, Name oder
Firma und Anschrift des Bürgen und der Versicherung;
f) Vertragsdauer.

(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung müssen ferner folgende Angaben ersichtlich
sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter
und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der
Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich zu übernehmender
Belastungen, Name, Vorname und Anschrift des Veräußerers;
2. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten: Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art, Alter
und Zustand des Gebäudes, Ausstattung, Wohn- und Nutzfläche, Zahl der
Zimmer, Höhe der Mietforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines
Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
3. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über die Nutzung von gewerblichen Räumen oder Wohnräumen: Lage
des Grundstücks und der Räume, Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche, Zahl der
Räume, Höhe der Mietforderung sowie gegebenenfalls Höhe eines
Baukostenzuschusses, einer Kaution, einer Mietvorauszahlung, eines
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme, Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
4. (weggefallen)
5. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen: Firma
und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen
Investmentgesellschaft sowie je ein Stück der Vertragsbedingungen und des
Verkaufsprospekts (§ 19 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und § 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen);
bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen außerdem
Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem
Sitzland im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht
untersteht, ob und wann die ausländische Investmentgesellschaft die
Absicht, ihre Anteile öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt hat sowie ob und wann die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den öffentlichen Vertrieb
untersagt hat oder die Rechte aus der Vertriebsanzeige durch Verzicht
erloschen sind;
6. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet
werden, sowie über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
Kommanditgesellschaft:
a) die Kosten, die insgesamt jeweils von jeder Zahlung des Erwerbers
abgezogen werden;
b) die laufenden Kosten, die darüber hinaus jährlich nach den
Vertragsbedingungen einbehalten werden;
c) (weggefallen)
d) ob rechtsverbindlich öffentliche Finanzierungshilfen zugesagt worden
sind;
e) ob die eingezahlten Gelder von einem Kreditinstitut treuhänderisch
verwaltet werden, sowie Firma und Sitz dieses Kreditinstituts;
f) ob bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalanteile von
Kommanditisten als Treuhänder für die Anleger gehalten werden, sowie
Name, Vorname oder Firma und Anschrift oder Sitz dieser Treuhänder;
g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung an der gesamten Finanzierung
ist, ob die Kredite fest zugesagt sind und von wem;
h) ob ein Kontrollorgan für die Geschäftsführung bestellt ist und welche
Befugnisse es hat;
i) ob die Haftung des Erwerbers auf die Einlage beschränkt ist;
j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen für den Erwerber bestehen oder
entstehen können;
k) Firma und Sitz des Unternehmens, das die angebotene Vermögensanlage
verwaltet, oder der Gesellschaft, deren Anteile angeboten werden;
7. bei der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von
Verträgen über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft oder verbrieften Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft:
a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft;
b) ob und an welchen Börsen die Anteile oder Forderungen gehandelt
werden;
c) ob ein Emissionsprospekt und ein Börsenprospekt vorliegen;
d) nach welchem Recht sich die Beziehungen zwischen dem Erwerber und der
Gesellschaft richten;
e) sämtliche mit dem Erwerb verbundenen Kosten;
bei verbrieften Forderungen außerdem Angaben über Zinssatz, Ausgabekurs,
Tilgungs- und Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten.

(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen von Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise zur Veräußerung bestimmt sind:
Lage und Größe des Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der
Bauaufsicht genehmigten Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das
Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen
und der Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des
Gewerbetreibenden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der
Zeitpunkt der Fertigstellung, die Kaufsache, die Kaufpreisforderung, die
Belastungen, die Finanzierung, soweit sie nicht vom Erwerber erbracht
werden soll;
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder in
anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen: Lage und Größe des
Baugrundstücks, das Bauvorhaben mit den von der Bauaufsicht genehmigten
Plänen nebst Baubeschreibung, sofern das Bauvorhaben nicht
genehmigungspflichtig ist, neben den vorerwähnten Plänen und der
Baubeschreibung die Bestätigung der Behörde oder des Gewerbetreibenden
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b, der Zeitpunkt der
Fertigstellung, der Vertragsgegenstand, die Miet-, Pacht- oder sonstige
Forderung, die darüber hinaus zu erbringenden laufenden Leistungen und die
etwaigen einmaligen Leistungen, die nicht zur Vorbereitung oder
Durchführung des Bauvorhabens verwendet werden sollen;
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende als Baubetreuer wirtschaftlich
vorbereiten oder durchführen soll: Lage und Größe des Baugrundstücks, das
Bauvorhaben mit Plänen und Baubeschreibung, der Zeitpunkt der
Fertigstellung, die veranschlagten Kosten, die Kostenobergrenze und die
von dem Gewerbetreibenden bei Dritten zu beschaffende Finanzierung.

(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender
müssen ferner ersichtlich sein, soweit dies im Einzelfall in Betracht kommt,
1. Art und Höhe der Vermögenswerte des Auftraggebers, die der
Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages erhalten hat oder zu deren
Verwendung er ermächtigt wurde,
2. das für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als
Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete Entgelt,
3. eine Bestätigung des Auftraggebers über die Aushändigung der in § 2 Abs. 4
Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
4. Kopie der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins,
5. Verwendungen von Vermögenswerten des Auftraggebers durch den
Gewerbetreibenden nach Tag und Höhe, in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 2
auch eine Bestätigung des Auftraggebers darüber, daß ihm die
ordnungsgemäße Verwendung der Teilbeträge nachgewiesen worden ist,
6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages und der Versicherung,
8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten Unterlagen,
9. Nachweis, daß dem Auftraggeber die in § 11 bezeichneten Angaben
rechtzeitig und vollständig mitgeteilt worden sind.

(6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des
Gewerbetreibenden und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Sicherung der
Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.

§ 11 Informationspflicht
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache
folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der
Gewerbeordnung, sofern der Abschluß von Verträgen über Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt
oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachgewiesen werden
soll, unmittelbar nach der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2
Buchstaben a und f erwähnten Angaben und spätestens bei Aufnahme der
Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen
Vertragsgegenstand die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis e und Abs. 3
Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben,
2. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung
vor der Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 5
bis 7 erwähnten Angaben,
3. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung spätestens
bis zur Annahme des Auftrages die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4
erwähnten Angaben. Vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem
Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrages nach
dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind. Im Falle des § 10 Abs. 4 Nr. 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber
stammen.

§ 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach §
2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche
Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.


§ 13 Inseratensammlung
(1) Je ein Stück sämtlicher Veröffentlichungen und Werbeschriften, insbesondere
Inserate und Prospekte, in denen der Gewerbetreibende Tätigkeiten ankündigt, die den
Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, ist in der Reihenfolge des Erscheinens
übersichtlich zu verwahren. Die gesammelten Inserate müssen einen Hinweis auf die
Bezeichnung der Druckschrift und den Tag ihres Erscheinens enthalten. Bei
gleichlautenden Dauerinseraten genügt die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung
mit einem Vermerk über alle weiteren Erscheinungstage. Der Gewerbetreibende kann an
Stelle der Inserate die Kopien der Anzeigenaufträge und die Rechnungen oder die
Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens, aus denen die Bezeichnung der
Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens ersichtlich sein müssen, verwahren.

(2) Soweit die Verwahrung einer Veröffentlichung nach Absatz 1 wegen ihrer Art nicht
möglich ist, ist ein Vermerk über ihren Inhalt und den Tag ihres Erscheinens zu der
Sammlung zu nehmen.

§ 14 Aufbewahrung
(1) Die in den §§ 10 und 13 bezeichneten Geschäftsunterlagen sind 5 Jahre in den
Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt in den Fällen des § 10
mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang
für den jeweiligen Auftrag angefallen ist, in den Fällen des § 13 mit dem Schluß des
Kalenderjahres, in dem die letzte Veröffentlichung oder Werbung stattgefunden hat.
Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden Unterlagen können auch in Form einer
verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt werden, wenn gesichert ist, daß die Wiedergabe
mit der Urschrift übereinstimmt. Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen der
zuständigen Behörde auf seine Kosten die erforderliche Anzahl ohne Hilfsmittel
lesbarer Reproduktionen vorzulegen; bei Ermittlungen oder Prüfungen in den
Geschäftsräumen sind für verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen Lesegeräte
bereitzuhalten.

§ 15
(weggefallen)

§ 16 Prüfungen
(1) Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung haben auf ihre
Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für
jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen
Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden
Jahres zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach §
34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat
der spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts
eine entsprechende Erklärung zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk
darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.
Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von
Ort und Datum zu unterzeichnen.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Abs. 1 der
Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer
außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der
Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.

(3) Geeignete Prüfer sind
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und
Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die
regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer
ist,
b) sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder
Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Bei Gewerbetreibenden im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der
Gewerbeordnung können mit der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die auf Grund ihrer
Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem
jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse betraut werden. Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

§ 17 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer die Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen
und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die
der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.

(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer,
der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung handelt, wer
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen läßt, bevor er
a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
3. einer Vorschrift des § 3 über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des § 4 über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte
Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
6. entgegen § 9 die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 10 Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig
macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
8. entgegen § 11 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten
Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9. einer Vorschrift des § 13 über die Verwahrung, Kennzeichnung oder
Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der
vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
11. (weggefallen)
12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte
Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § 17 Abs. 1 nicht, nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines
Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines
Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

§ 19 Aufhebung von Vorschriften
(Aufhebung von Vorschriften)

§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs.
1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die
Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.

(2) Betreuungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
und des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, die diese Eigenschaft
verlieren, dürfen Vermögenswerte des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt an nur noch
unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 7 entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigten lassen.

§ 21 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)

§ 22 Inkrafttreten
(Inkrafttreten)

 

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