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Verordnung
über die Pflichten der Makler,
Darlehens- und
Anlagenvermittler, Bauträger
und Baubetreuer
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MaBV -
Inhaltsübersicht
§
1 Anwendungsbereich
§
2 Sicherheitsleistung, Versicherung
§
3 Besondere Sicherungspflichten
für Bauträger
§
4 Verwendung von Vermögenswerten
des Auftraggebers
§
5 Hilfspersonal
§
6 Getrennte Vermögensverwaltung
§
7 Ausnahmevorschrift
§
8 Rechnungslegung
§
9 Anzeigepflicht
§
10 Buchführungspflicht
§
11 Informationspflicht
§
12 Unzulässigkeit abweichender
Vereinbarungen
§
13 Inseratensammlung
§
14 Aufbewahrung
§
15 (weggefallen)
§
16 Prüfungen
§
17 Rechte und Pflichten der
an der Prüfung Beteiligten
§
18 Ordnungswidrigkeiten
§
19 Aufhebung von Vorschriften
§
20 Übergangsvorschriften
§
21 Berlin-Klausel
§
22 Inkrafttreten
§
1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende,
die nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung
der Erlaubnis bedürfen. Gewerbetreibende,
die
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter
im Rahmen ihrer Tätigkeit
für ein der Aufsicht der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
unterliegendes Versicherungs- oder
Bausparunternehmen den Abschluß
von
Verträgen über Darlehen
vermitteln oder die Gelegenheit
zum Abschluß
solcher Verträge nachweisen
oder
2. den Abschluß von Verträgen
über die Nutzung der von ihnen
für Rechnung
Dritter verwalteten Grundstücke,
grundstücksgleichen Rechte,
gewerblichen
Räume oder Wohnräume vermitteln
oder die Gelegenheit zum Abschluß
solcher
Verträge nachweisen, unterliegen
hinsichtlich dieser Tätigkeit
nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
§
2 Sicherheitsleistung, Versicherung
(1) Bevor der Gewerbetreibende zur
Ausführung des Auftrages Vermögenswerte
des
Auftraggebers erhält oder zu
deren Verwendung ermächtigt
wird, hat er dem
Auftraggeber in Höhe dieser
Vermögenswerte Sicherheit zu
leisten oder eine zu diesem
Zweck geeignete Versicherung abzuschließen;
dies gilt nicht in den Fällen
des § 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber
Eigentum
an einem Grundstück übertragen
oder ein Erbbaurecht bestellt oder
übertragen werden
soll. Zu sichern sind Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers wegen etwaiger
von
dem Gewerbetreibenden und den Personen,
die er zur Verwendung der Vermögenswerte
ermächtigt hat, vorsätzlich
begangener unerlaubter Handlungen,
die sich gegen die in
Satz 1 bezeichneten Vermögenswerte
richten.
(2) Die Sicherheit kann nur durch
die Stellung eines Bürgen geleistet
werden. Als
Bürge können nur Körperschaften
des öffentlichen Rechts mit
Sitz im Geltungsbereich
dieser Verordnung, Kreditinstitute,
die im Inland zum Geschäftsbetrieb
befugt sind,
sowie Versicherungsunternehmen bestellt
werden, die zum Betrieb der
Bürgschaftsversicherung im
Inland befugt sind. Die Bürgschaftserklärung
muß den
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
enthalten. Die Bürgschaft darf
nicht vor dem
Zeitpunkt ablaufen, der sich aus
Absatz 5 ergibt.
(3) Versicherungen sind nur dann
im Sinne des Absatzes 1 geeignet,
wenn
1. das Versicherungsunternehmen
zum Betrieb der
Vertrauensschadensversicherung im
Inland befugt ist und
2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen
dem Zweck dieser Verordnung
gerecht werden, insbesondere den
Auftraggeber aus dem Versicherungsvertrag
auch in den Fällen des Insolvenzverfahrens
des Gewerbetreibenden
unmittelbar berechtigen.
(4) Sicherheiten und Versicherungen
können nebeneinander geleistet
und abgeschlossen
werden. Sie können für
jeden einzelnen Auftrag oder für
mehrere gemeinsam geleistet
oder abgeschlossen werden. Der Gewerbetreibende
hat dem Auftraggeber die zur
unmittelbaren Inanspruchnahme von
Sicherheiten und Versicherungen
erforderlichen
Urkunden auszuhändigen, bevor
er Vermögenswerte des Auftraggebers
erhält oder zu
deren Verwendung ermächtigt
wird.
(5) Die Sicherheiten und Versicherungen
sind aufrechtzuerhalten
1. in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung,
bis der
Gewerbetreibende die Vermögenswerte
an den in dem Auftrag bestimmten
Empfänger übermittelt
hat,
2. in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a der
Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis
begründet werden soll, bis
zur Einräumung des Besitzes
und Begründung des Nutzungsverhältnisses,
3. in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
b der Gewerbeordnung
bis zur Rechnungslegung; sofern
die Rechnungslegungspflicht gemäß
§ 8 Abs.
2 entfällt, endet die Sicherungspflicht
mit der vollständigen
Fertigstellung des Bauvorhabens.
Erhält der Gewerbetreibende
Vermögenswerte des Auftraggebers
in Teilbeträgen, oder
wird er ermächtigt, hierüber
in Teilbeträgen zu verfügen,
endet die Verpflichtung aus
Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz,
in bezug auf die Teilbeträge,
sobald er dem
Auftraggeber die ordnungsgemäße
Verwendung dieser Vermögenswerte
nachgewiesen hat; die Sicherheiten
und Versicherungen für den
letzten Teilbetrag sind bis zu dem
in
Satz 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechtzuerhalten.
§
3 Besondere Sicherungspflichten
für Bauträger
(1) Der Gewerbetreibende darf in
den Fällen des § 34c Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, sofern dem Auftraggeber
Eigentum an einem Grundstück
übertragen
oder ein Erbbaurecht bestellt oder
übertragen werden soll, Vermögenswerte
des
Auftraggebers zur Ausführung
des Auftrages erst entgegennehmen
oder sich zu deren
Verwendung ermächtigen lassen,
wenn
1. der Vertrag zwischen dem Gewerbetreibenden
und dem Auftraggeber
rechtswirksam ist und die für
seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen
vorliegen, diese Voraussetzungen
durch eine schriftliche Mitteilung
des
Notars bestätigt und dem Gewerbetreibenden
keine vertraglichen
Rücktrittsrechte eingeräumt
sind,
2. zur Sicherung des Anspruchs des
Auftraggebers auf Eigentumsübertragung
oder Bestellung oder Übertragung
eines Erbbaurechts an dem Vertragsobjekt
eine Vormerkung an der vereinbarten
Rangstelle im Grundbuch eingetragen
ist; bezieht sich der Anspruch auf
Wohnungs- oder Teileigentum oder
ein
Wohnungs- oder Teilerbbaurecht,
so muß außerdem die
Begründung dieses
Rechts im Grundbuch vollzogen sein,
3. die Freistellung des Vertragsobjekts
von allen Grundpfandrechten, die
der
Vormerkung im Rang vorgehen oder
gleichstehen und nicht übernommen
werden
sollen, gesichert ist, und zwar
auch für den Fall, daß
das Bauvorhaben
nicht vollendet wird,
4. die Baugenehmigung erteilt worden
ist oder, wenn eine Baugenehmigung
nicht
oder nicht zwingend vorgesehen ist,
a) von der zuständigen Behörde
bestätigt worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt
gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften
mit dem Vorhaben begonnen
werden darf, oder,
b) wenn eine derartige Bestätigung
nicht vorgesehen ist, von dem
Gewerbetreibenden bestätigt
worden ist, daß
aa) die Baugenehmigung als erteilt
gilt oder
bb) nach den baurechtlichen Vorschriften
mit dem Bauvorhaben begonnen
werden darf, und nach Eingang dieser
Bestätigung beim Auftraggeber
mindestens ein
Monat vergangen ist.
Die Freistellung nach Satz 1 Nr.
3 ist gesichert, wenn gewährleistet
ist, daß die
nicht zu übernehmenden Grundpfandrechte
im Grundbuch gelöscht werden,
und zwar, wenn
das Bauvorhaben vollendet wird,
unverzüglich nach Zahlung der
geschuldeten
Vertragssumme, andernfalls unverzüglich
nach Zahlung des dem erreichten
Bautenstand
entsprechenden Teils der geschuldeten
Vertragssumme durch den Auftraggeber.
Für den
Fall, daß das Bauvorhaben
nicht vollendet wird, kann sich
der Kreditgeber
vorbehalten, an Stelle der Freistellung
alle vom Auftraggeber vertragsgemäß
im Rahmen
des Absatzes 2 bereits geleisteten
Zahlungen bis zum anteiligen Wert
des
Vertragsobjekts zurückzuzahlen.
Die zur Sicherung der Freistellung
erforderlichen
Erklärungen einschließlich
etwaiger Erklärungen nach Satz
3 müssen dem Auftraggeber
ausgehändigt worden sein. Liegen
sie bei Abschluß des notariellen
Vertrages bereits
vor, muß auf sie in dem Vertrag
Bezug genommen sein; andernfalls
muß der Vertrag
einen ausdrücklichen Hinweis
auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden
zur
Aushändigung der Erklärungen
und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) Der Gewerbetreibende darf in
den Fällen des Absatzes 1 die
Vermögenswerte ferner
in bis zu sieben Teilbeträgen
entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen
oder sich zu
deren Verwendung ermächtigen
lassen. Die Teilbeträge können
aus den nachfolgenden
Vomhundertsätzen zusammengesetzt
werden:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme
in den Fällen, in denen Eigentum
an einem
Grundstück übertragen
werden soll, oder 20 vom Hundert
der Vertragssumme
in den Fällen, in denen ein
Erbbaurecht bestellt oder übertragen
werden
soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
2. vom der restlichen Vertragssumme
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung,
einschließlich
Zimmererarbeiten,
- 8 vom Hundert für die Herstellung
der Dachflächen und Dachrinnen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation
der Heizungsanlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation
der Sanitäranlagen,
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation
der Elektroanlagen,
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau,
einschließlich der Verglasung,
- 6 vom Hundert für den Innenputz,
ausgenommen Beiputzarbeiten
- 3 vom Hundert für den Estrich,
- 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten
im Sanitärbereich,
- 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit
und Zug um Zug gegen
Besitzübergabe,
- 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
- 5 vom Hundert nach vollständiger
Fertigstellung.
Sofern einzelne der in Satz 2 Nr.
2 genannten Leistungen nicht anfallen,
wird der
jeweilige Vomhundertsatz anteilig
auf die übrigen Raten verteilt.
Betrifft das
Bauvorhaben einen Altbau, so gelten
die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe
entsprechend,
daß der hiernach zu errechnende
Teilbetrag für schon erbrachte
Leistungen mit
Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1 entgegengenommen werden
kann.
(3) Der Gewerbetreibende darf in
den Fällen des § 34c Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a
der Gewerbeordnung, sofern ein Nutzungsverhältnis
begründet werden soll,
Vermögenswerte des Auftraggebers
zur Ausführung des Auftrages
in Höhe von 20 vom
Hundert der Vertragssumme nach Vertragsabschluß
entgegennehmen oder sich zu deren
Verwendung ermächtigen lassen;
im übrigen gelten Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und 4 und
Absatz 2 entsprechend.
§
4 Verwendung von Vermögenswerten
des Auftraggebers
(1) Der Gewerbetreibende darf Vermögenswerte
des Auftraggebers, die er erhalten
hat
oder zu deren Verwendung er ermächtigt
worden ist, nur verwenden
1. in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung
zur
Erfüllung des Vertrages, der
durch die Vermittlung oder die
Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden
zustande gekommen ist,
2. in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
zur
Vorbereitung und Durchführung
des Bauvorhabens, auf das sich der
Auftrag
bezieht; als Bauvorhaben gilt das
einzelne Gebäude, bei
Einfamilienreihenhäusern die
einzelne Reihe.
(2) Der Gewerbetreibende darf in
den Fällen des § 34c Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
der Gewerbeordnung, in denen er
das Bauvorhaben für mehrere
Auftraggeber vorbereitet
und durchführt, die Vermögenswerte
der Auftraggeber nur im Verhältnis
der Kosten der
einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten
des Bauvorhabens verwenden.
§
5 Hilfspersonal
Ermächtigt der Gewerbetreibende
andere Personen, Vermögenswerte
des Auftraggebers zur Ausführung
des Auftrages entgegenzunehmen oder
zu verwenden, so hat er
sicherzustellen, daß dies
nur nach Maßgabe der §§
3 und 4 geschieht.
§
6 Getrennte Vermögensverwaltung
(1) Erhält der Gewerbetreibende
zur Ausführung des Auftrages
Vermögenswerte des
Auftraggebers, so hat er sie von
seinem Vermögen und dem seiner
sonstigen
Auftraggeber getrennt zu verwalten.
Dies gilt nicht für vertragsgemäß
im Rahmen des §
3 Abs. 2 oder 3 geleistete Zahlungen.
(2) Der Gewerbetreibende hat Gelder,
die er vom Auftraggeber erhält,
unverzüglich für
Rechnung des Auftraggebers auf ein
Sonderkonto bei einem Kreditinstitut
im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 2 einzuzahlen
und auf diesem Konto bis zur Verwendung
im Sinne des §
4 zu belassen. Er hat dem Kreditinstitut
offenzulegen, daß die Gelder
für fremde
Rechnung eingelegt werden und hierbei
den Namen, Vornamen und die Anschrift
des
Auftraggebers anzugeben. Er hat
das Kreditinstitut zu verpflichten,
den Auftraggeber
unverzüglich zu benachrichtigen,
wenn die Einlage von dritter Seite
gepfändet oder
das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Gewerbetreibenden
eröffnet wird, und dem Auftraggeber
jederzeit Auskunft über den
Stand des Kontos zu erteilen. Er
hat das
Kreditinstitut ferner zu verpflichten,
bei diesem Konto weder das Recht
der
Aufrechnung noch ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht geltend
zu machen, es sei denn wegen Forderungen,
die in bezug auf das Konto selbst
entstanden sind.
(3) Wertpapiere im Sinne des §
1 Abs. 1 des Gesetzes über
die Verwahrung und
Anschaffung von Wertpapieren, die
der Gewerbetreibende vom Auftraggeber
erhält, hat
er unverzüglich für Rechnung
des Auftraggebers einem Kreditinstitut
im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 zur Verwahrung anzuvertrauen.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
§
7 Ausnahmevorschrift
(1) Gewerbetreibende im Sinne des
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a der
Gewerbeordnung, die dem Auftraggeber
Eigentum an einem Grundstück
zu übertragen oder ein Erbbaurecht
zu bestellen oder zu übertragen
haben, sind von den Verpflichtungen
des § 3 Abs. 1 und 2, des §
4 Abs. 1 und der §§ 5
und 6, die übrigen
Gewerbetreibenden im Sinne des §
34c Abs. 1 der Gewerbeordnung sind
von den
Verpflichtungen des § 2, des
§ 3 Abs. 3 und der §§
4 bis 6 freigestellt, sofern sie
Sicherheit für alle etwaigen
Ansprüche des Auftraggebers
auf Rückgewähr oder
Auszahlung seiner Vermögenswerte
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz
1 geleistet haben. § 2
Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 und
Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
In den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a der Gewerbeordnung, in denen dem
Auftraggeber
Eigentum an einem Grundstück
übertragen oder ein Erbbaurecht
bestellt oder übertragen
werden soll, ist die Sicherheit
aufrechtzuerhalten, bis die Voraussetzungen
des § 3
Abs. 1 erfüllt sind und das
Vertragsobjekt vollständig
fertiggestellt ist. Ein
Austausch der Sicherungen der §§
2 bis 6 und derjenigen des §
7 ist zulässig.
(2) Der Gewerbetreibende ist von
den in Absatz 1 Satz 1 erwähnten
Verpflichtungen
auch dann freigestellt, wenn es
sich bei dem Auftraggeber um
1. eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder
2. einen in das Handelsregister
oder das Genossenschaftsregister
eingetragenen Kaufmann handelt und
der Auftraggeber in gesonderter
Urkunde auf die Anwendung dieser
Bestimmungen verzichtet. Im Falle
des Satzes 1 Nr. 2 hat sich der
Gewerbetreibende vom Auftraggeber
dessen Eigenschaft als Kaufmann
durch einen Auszug aus dem Handelsregister
oder dem Genossenschaftsregister
nachweisen zu lassen.
§
8 Rechnungslegung
(1) Hat der Gewerbetreibende zur
Ausführung des Auftrages Vermögenswerte
des
Auftraggebers erhalten oder verwendet,
so hat er dem Auftraggeber nach
Beendigung des Auftrages über
die Verwendung dieser Vermögenswerte
Rechnung zu legen. § 259 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
anzuwenden.
(2) Die Verpflichtung, Rechnung
zu legen, entfällt, soweit
der Auftraggeber nach
Beendigung des Auftrages dem Gewerbetreibenden
gegenüber schriftlich darauf
verzichtet oder der Gewerbetreibende
mit den Vermögenswerten des
Auftraggebers eine
Leistung zu einem Festpreis zu erbringen
hat.
§
9 Anzeigepflicht
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen
Behörde die jeweils mit der
Leitung des
Betriebes oder einer Zweigniederlassung
beauftragten Personen unverzüglich
anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen
Personen auch für die nach
Gesetz, Satzung
oder Gesellschaftsvertrag jeweils
zur Vertretung berufenen Personen.
In der Anzeige
sind Name, Geburtsname, sofern er
vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Geburtstag, Geburtsort und Anschrift
der betreffenden Personen anzugeben.
§
10 Buchführungspflicht
(1) Der Gewerbetreibende hat von
der Annahme des Auftrages an nach
Maßgabe der
folgenden Vorschriften Aufzeichnungen
zu machen sowie Unterlagen und Belege
übersichtlich zu sammeln. Die
Aufzeichnungen sind unverzüglich
und in deutscher
Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen
sämtlicher Gewerbetreibender
müssen
ersichtlich sein
1. der Name und Vorname oder die
Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers,
2. folgende Angaben, soweit sie
im Einzelfall in Betracht kommen,
a) das für die Vermittler-
oder Nachweistätigkeit oder
für die Tätigkeit
als Baubetreuer vom Auftraggeber
zu entrichtende Entgelt;
Wohnungsvermittler haben das Entgelt
in einem Bruchteil oder
Vielfachen der Monatsmiete anzugeben;
b) ob der Gewerbetreibende zur Entgegennahme
von Zahlungen oder sonstigen
Leistungen ermächtigt ist;
c) Art und Höhe der Vermögenswerte
des Auftraggebers, die der
Gewerbetreibende zur Ausführung
des Auftrages erhalten oder zu deren
Verwendung er ermächtigt werden
soll;
d) daß der Gewerbetreibende
den Auftraggeber davon unterrichtet
hat, daß
er von ihm nur im Rahmen des §
3 Vermögenswerte entgegennehmen
oder
sich zu deren Verwendung ermächtigen
lassen und diese Vermögenswerte
nur im Rahmen des § 4 verwenden
darf, es sei denn, daß nach
§ 7
verfahren wird;
e) Art, Höhe und Umfang der
vom Gewerbetreibenden für die
Vermögenswerte
zu leistenden Sicherheit und abzuschließenden
Versicherung, Name oder
Firma und Anschrift des Bürgen
und der Versicherung;
f) Vertragsdauer.
(3) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen
von Gewerbetreibenden im Sinne des
§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung
müssen ferner folgende Angaben
ersichtlich
sein, soweit sie im Einzelfall in
Betracht kommen,
1. bei der Vermittlung oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
von
Verträgen über den Erwerb
von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten: Lage, Größe
und Nutzungsmöglichkeit des
Grundstücks, Art, Alter
und Zustand des Gebäudes, Ausstattung,
Wohn- und Nutzfläche, Zahl
der
Zimmer, Höhe der Kaufpreisforderung
einschließlich zu übernehmender
Belastungen, Name, Vorname und Anschrift
des Veräußerers;
2. bei der Vermittlung oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
von
Verträgen über die Nutzung
von Grundstücken oder grundstücksgleichen
Rechten: Lage, Größe
und Nutzungsmöglichkeit des
Grundstücks, Art, Alter
und Zustand des Gebäudes, Ausstattung,
Wohn- und Nutzfläche, Zahl
der
Zimmer, Höhe der Mietforderung
sowie gegebenenfalls Höhe eines
Baukostenzuschusses, einer Kaution,
einer Mietvorauszahlung, eines
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme,
Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
3. bei der Vermittlung oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
von
Verträgen über die Nutzung
von gewerblichen Räumen oder
Wohnräumen: Lage
des Grundstücks und der Räume,
Ausstattung, Nutz- und Wohnfläche,
Zahl der
Räume, Höhe der Mietforderung
sowie gegebenenfalls Höhe eines
Baukostenzuschusses, einer Kaution,
einer Mietvorauszahlung, eines
Mieterdarlehens oder einer Abstandssumme,
Name, Vorname und Anschrift des
Vermieters;
4. (weggefallen)
5. bei der Vermittlung oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
von
Verträgen über den Erwerb
von Anteilscheinen einer
Kapitalanlagegesellschaft oder von
ausländischen Investmentanteilen:
Firma
und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft
oder der ausländischen
Investmentgesellschaft sowie je
ein Stück der Vertragsbedingungen
und des
Verkaufsprospekts (§ 19 des
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
und § 3 des Gesetzes über
den Vertrieb ausländischer
Investmentanteile und über
die Besteuerung der Erträge
aus ausländischen Investmentanteilen);
bei der Vermittlung oder dem Nachweis
der Gelegenheit zum Abschluß
von
Verträgen über den Erwerb
von ausländischen Investmentanteilen
außerdem
Angaben darüber, ob die ausländische
Investmentgesellschaft in ihrem
Sitzland im Hinblick auf das Investmentgeschäft
einer staatlichen Aufsicht
untersteht, ob und wann die ausländische
Investmentgesellschaft die
Absicht, ihre Anteile öffentlich
zu vertreiben, der Bundesanstalt
für
Finanzdienstleistungsaufsicht angezeigt
hat sowie ob und wann die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
den öffentlichen Vertrieb
untersagt hat oder die Rechte aus
der Vertriebsanzeige durch Verzicht
erloschen sind;
6. bei der Vermittlung oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
von
Verträgen über den Erwerb
von sonstigen öffentlich angebotenen
Vermögensanlagen, die für
gemeinsame Rechnung der Anleger
verwaltet
werden, sowie über den Erwerb
von öffentlich angebotenen
Anteilen an einer
Kommanditgesellschaft:
a) die Kosten, die insgesamt jeweils
von jeder Zahlung des Erwerbers
abgezogen werden;
b) die laufenden Kosten, die darüber
hinaus jährlich nach den
Vertragsbedingungen einbehalten
werden;
c) (weggefallen)
d) ob rechtsverbindlich öffentliche
Finanzierungshilfen zugesagt worden
sind;
e) ob die eingezahlten Gelder von
einem Kreditinstitut treuhänderisch
verwaltet werden, sowie Firma und
Sitz dieses Kreditinstituts;
f) ob bei einer Kommanditgesellschaft
die Kapitalanteile von
Kommanditisten als Treuhänder
für die Anleger gehalten werden,
sowie
Name, Vorname oder Firma und Anschrift
oder Sitz dieser Treuhänder;
g) wie hoch der Anteil der Fremdfinanzierung
an der gesamten Finanzierung
ist, ob die Kredite fest zugesagt
sind und von wem;
h) ob ein Kontrollorgan für
die Geschäftsführung bestellt
ist und welche
Befugnisse es hat;
i) ob die Haftung des Erwerbers
auf die Einlage beschränkt
ist;
j) ob weitere Zahlungsverpflichtungen
für den Erwerber bestehen oder
entstehen können;
k) Firma und Sitz des Unternehmens,
das die angebotene Vermögensanlage
verwaltet, oder der Gesellschaft,
deren Anteile angeboten werden;
7. bei der Vermittlung oder dem
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß
von
Verträgen über den Erwerb
von öffentlich angebotenen
Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft oder verbrieften
Forderungen gegen eine
Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft:
a) Firma, Sitz und Zeitpunkt der
Gründung der Gesellschaft;
b) ob und an welchen Börsen
die Anteile oder Forderungen gehandelt
werden;
c) ob ein Emissionsprospekt und
ein Börsenprospekt vorliegen;
d) nach welchem Recht sich die Beziehungen
zwischen dem Erwerber und der
Gesellschaft richten;
e) sämtliche mit dem Erwerb
verbundenen Kosten;
bei verbrieften Forderungen außerdem
Angaben über Zinssatz, Ausgabekurs,
Tilgungs- und Rückzahlungsbedingungen
und Sicherheiten.
(4) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen
von Gewerbetreibenden im Sinne des
§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
müssen zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 2 folgende Angaben
ersichtlich sein, soweit sie im
Einzelfall in Betracht kommen,
1. bei Bauvorhaben, die ganz oder
teilweise zur Veräußerung
bestimmt sind:
Lage und Größe des Baugrundstücks,
das Bauvorhaben mit den von der
Bauaufsicht genehmigten Plänen
nebst Baubeschreibung, sofern das
Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig
ist, neben den vorerwähnten
Plänen
und der Baubeschreibung die Bestätigung
der Behörde oder des
Gewerbetreibenden gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe
a oder b, der
Zeitpunkt der Fertigstellung, die
Kaufsache, die Kaufpreisforderung,
die
Belastungen, die Finanzierung, soweit
sie nicht vom Erwerber erbracht
werden soll;
2. bei Bauvorhaben, die ganz oder
teilweise vermietet, verpachtet
oder in
anderer Weise zur Nutzung überlassen
werden sollen: Lage und Größe
des
Baugrundstücks, das Bauvorhaben
mit den von der Bauaufsicht genehmigten
Plänen nebst Baubeschreibung,
sofern das Bauvorhaben nicht
genehmigungspflichtig ist, neben
den vorerwähnten Plänen
und der
Baubeschreibung die Bestätigung
der Behörde oder des Gewerbetreibenden
gemäß § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b,
der Zeitpunkt der
Fertigstellung, der Vertragsgegenstand,
die Miet-, Pacht- oder sonstige
Forderung, die darüber hinaus
zu erbringenden laufenden Leistungen
und die
etwaigen einmaligen Leistungen,
die nicht zur Vorbereitung oder
Durchführung des Bauvorhabens
verwendet werden sollen;
3. bei Bauvorhaben, die der Gewerbetreibende
als Baubetreuer wirtschaftlich
vorbereiten oder durchführen
soll: Lage und Größe
des Baugrundstücks, das
Bauvorhaben mit Plänen und
Baubeschreibung, der Zeitpunkt der
Fertigstellung, die veranschlagten
Kosten, die Kostenobergrenze und
die
von dem Gewerbetreibenden bei Dritten
zu beschaffende Finanzierung.
(5) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen
und Belegen sämtlicher Gewerbetreibender
müssen ferner ersichtlich sein,
soweit dies im Einzelfall in Betracht
kommt,
1. Art und Höhe der Vermögenswerte
des Auftraggebers, die der
Gewerbetreibende zur Ausführung
des Auftrages erhalten hat oder
zu deren
Verwendung er ermächtigt wurde,
2. das für die Vermittler-
oder Nachweistätigkeit oder
für die Tätigkeit als
Baubetreuer vom Auftraggeber entrichtete
Entgelt,
3. eine Bestätigung des Auftraggebers
über die Aushändigung
der in § 2 Abs. 4
Satz 3 bezeichneten Unterlagen,
4. Kopie der Bürgschaftsurkunde
und des Versicherungsscheins,
5. Verwendungen von Vermögenswerten
des Auftraggebers durch den
Gewerbetreibenden nach Tag und Höhe,
in den Fällen des § 2
Abs. 5 Satz 2
auch eine Bestätigung des Auftraggebers
darüber, daß ihm die
ordnungsgemäße Verwendung
der Teilbeträge nachgewiesen
worden ist,
6. Tag und Grund der Auftragsbeendigung,
7. Tag der Beendigung des Bürgschaftsvertrages
und der Versicherung,
8. die in § 7 Abs. 2 erwähnten
Unterlagen,
9. Nachweis, daß dem Auftraggeber
die in § 11 bezeichneten Angaben
rechtzeitig und vollständig
mitgeteilt worden sind.
(6) Sonstige Vorschriften über
Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
des
Gewerbetreibenden und die §§
2 und 3 des Gesetzes über die
Sicherung der
Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 213-2,
veröffentlichten bereinigten
Fassung in der jeweils geltenden
Fassung bleiben
unberührt.
§
11 Informationspflicht
Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber
schriftlich und in deutscher Sprache
folgende Angaben mitzuteilen, soweit
sie im Einzelfall in Betracht kommen:
1. in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
a der
Gewerbeordnung, sofern der Abschluß
von Verträgen über Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte,
gewerbliche Räume oder Wohnräume
vermittelt
oder die Gelegenheit zum Abschluß
solcher Verträge nachgewiesen
werden
soll, unmittelbar nach der Annahme
des Auftrages die in § 10 Abs.
2 Nr. 2
Buchstaben a und f erwähnten
Angaben und spätestens bei
Aufnahme der
Vertragsverhandlungen über
den vermittelten oder nachgewiesenen
Vertragsgegenstand die in §
10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b bis
e und Abs. 3
Nr. 1 bis 3 erwähnten Angaben,
2. in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b der Gewerbeordnung
vor der Annahme des Auftrages die
in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.
3 Nr. 5
bis 7 erwähnten Angaben,
3. in den Fällen des §
34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung
spätestens
bis zur Annahme des Auftrages die
in § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.
4
erwähnten Angaben. Vor diesem
Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende
dem
Auftraggeber die Angaben zu machen,
die zur Beurteilung des Auftrages
nach
dem jeweiligen Verhandlungsstand
erforderlich sind. Im Falle des
§ 10 Abs. 4 Nr. 3 entfällt
die Verpflichtung, soweit die Angaben
vom Auftraggeber
stammen.
§
12 Unzulässigkeit abweichender
Vereinbarungen
Der Gewerbetreibende darf seine
Verpflichtungen nach den §§
2 bis 8 sowie die nach §
2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers durch vertragliche
Vereinbarung weder ausschließen
noch beschränken.
§
13 Inseratensammlung
(1) Je ein Stück sämtlicher
Veröffentlichungen und Werbeschriften,
insbesondere
Inserate und Prospekte, in denen
der Gewerbetreibende Tätigkeiten
ankündigt, die den
Vorschriften dieser Verordnung unterliegen,
ist in der Reihenfolge des Erscheinens
übersichtlich zu verwahren.
Die gesammelten Inserate müssen
einen Hinweis auf die
Bezeichnung der Druckschrift und
den Tag ihres Erscheinens enthalten.
Bei
gleichlautenden Dauerinseraten genügt
die Verwahrung der erstmaligen Veröffentlichung
mit einem Vermerk über alle
weiteren Erscheinungstage. Der Gewerbetreibende
kann an
Stelle der Inserate die Kopien der
Anzeigenaufträge und die Rechnungen
oder die
Kopien der Rechnungen des Verlagsunternehmens,
aus denen die Bezeichnung der
Druckschrift und der Tag ihres Erscheinens
ersichtlich sein müssen, verwahren.
(2) Soweit die Verwahrung einer
Veröffentlichung nach Absatz
1 wegen ihrer Art nicht
möglich ist, ist ein Vermerk
über ihren Inhalt und den Tag
ihres Erscheinens zu der
Sammlung zu nehmen.
§
14 Aufbewahrung
(1) Die in den §§ 10 und
13 bezeichneten Geschäftsunterlagen
sind 5 Jahre in den
Geschäftsräumen aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt in
den Fällen des § 10
mit dem Schluß des Kalenderjahres,
in dem der letzte aufzeichnungspflichtige
Vorgang
für den jeweiligen Auftrag
angefallen ist, in den Fällen
des § 13 mit dem Schluß
des
Kalenderjahres, in dem die letzte
Veröffentlichung oder Werbung
stattgefunden hat.
Vorschriften, die eine längere
Frist bestimmen, bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 aufzubewahrenden
Unterlagen können auch in Form
einer
verkleinerten Wiedergabe aufbewahrt
werden, wenn gesichert ist, daß
die Wiedergabe
mit der Urschrift übereinstimmt.
Der Gewerbetreibende hat auf Verlangen
der
zuständigen Behörde auf
seine Kosten die erforderliche Anzahl
ohne Hilfsmittel
lesbarer Reproduktionen vorzulegen;
bei Ermittlungen oder Prüfungen
in den
Geschäftsräumen sind für
verkleinerte Wiedergaben die erforderlichen
Lesegeräte
bereitzuhalten.
§ 15
(weggefallen)
§
16 Prüfungen
(1) Gewerbetreibende im Sinne des
§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung
haben auf ihre
Kosten die Einhaltung der sich aus
den §§ 2 bis 14 ergebenden
Verpflichtungen für
jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten
Prüfer prüfen zu lassen
und der zuständigen
Behörde den Prüfungsbericht
bis spätestens zum 31. Dezember
des darauffolgenden
Jahres zu übermitteln. Sofern
der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum
keine nach §
34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
erlaubnispflichtige Tätigkeit
ausgeübt hat, hat
der spätestens bis zu dem in
Satz 1 genannten Termin anstelle
des Prüfungsberichts
eine entsprechende Erklärung
zu übermitteln. Der Prüfungsbericht
muß einen Vermerk
darüber enthalten, ob Verstöße
des Gewerbetreibenden festgestellt
worden sind.
Verstöße sind in dem
Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer
hat den Vermerk mit Angabe von
Ort und Datum zu unterzeichnen.
(2) Die zuständige Behörde
ist befugt, Gewerbetreibende im
Sinne des § 34c Abs. 1 der
Gewerbeordnung auf deren Kosten
aus besonderem Anlaß im Rahmen
einer
außerordentlichen Prüfung
durch einen geeigneten Prüfer
überprüfen zu lassen.
Der
Prüfer wird von der zuständigen
Behörde bestimmt. Absatz 1
Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(3) Geeignete Prüfer sind
1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs-
und
Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu
deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem
Zweck die
regelmäßige und außerordentliche
Prüfung ihrer Mitglieder gehört,
sofern
a) von ihren gesetzlichen Vertretern
mindestens einer Wirtschaftsprüfer
ist,
b) sie die Voraussetzungen des §
63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend
die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
erfüllen oder
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit
selbständiger Wirtschaftsprüfer
oder vereidigter Buchprüfer
oder einer Wirtschaftsprüfungs-
oder
Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Bei Gewerbetreibenden im Sinne des
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
a der
Gewerbeordnung können mit der
Prüfung nach den Absätzen
1 und 2 auch andere Personen, die
öffentlich bestellt oder zugelassen
worden sind und die auf Grund ihrer
Vorbildung und Erfahrung in der
Lage sind, eine ordnungsgemäße
Prüfung in dem
jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen,
sowie deren Zusammenschlüsse
betraut werden. Ungeeignet für
eine Prüfung sind Personen,
bei denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht.
§
17 Rechte und Pflichten der
an der Prüfung Beteiligten
(1) Der Gewerbetreibende hat dem
Prüfer die Einsicht in die
Bücher, Aufzeichnungen
und Unterlagen zu gestatten. Er
hat ihm alle Aufklärungen und
Nachweise zu geben, die
der Prüfer für eine sorgfältige
Prüfung benötigt.
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften
und unparteiischen Prüfung
und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Er
darf nicht unbefugt Geschäfts-
und
Betriebsgeheimnisse verwerten, die
er bei seiner Tätigkeit erfahren
hat. Ein Prüfer,
der vorsätzlich oder fahrlässig
seine Pflichten verletzt, ist dem
Gewerbetreibenden
zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Mehrere Personen
haften als
Gesamtschuldner.
§
18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 144 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung
handelt, wer
1. Vermögenswerte des Auftraggebers
annimmt oder sich zu deren Verwendung
ermächtigen läßt,
bevor er
a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit
geleistet oder eine Versicherung
abgeschlossen oder
b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3
bezeichneten Urkunden ausgehändigt
hat,
2. entgegen § 2 Abs. 5, auch
in Verbindung mit § 7 Abs.
1 Satz 2, oder § 7 Abs. 1 Satz
3 die Sicherheit oder Versicherung
nicht aufrechterhält,
3. einer Vorschrift des § 3
über die Entgegennahme oder
die Ermächtigung zur Verwendung
von Vermögenswerten des Auftraggebers
zuwiderhandelt,
4. einer Vorschrift des § 4
über die Verwendung von Vermögenswerten
des Auftraggebers zuwiderhandelt,
5. einer Vorschrift des § 6
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs.
3 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 2 über die getrennte
Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
6. entgegen § 9 die Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder
nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 10 Abs. 1 bis
5 erforderliche Aufzeichnungen nicht,
nicht
richtig, nicht vollständig,
nicht ordnungsgemäß oder
nicht rechtzeitig
macht oder Unterlagen oder Belege
nicht oder nicht übersichtlich
sammelt,
8. entgegen § 11 Satz 1 Nr.
1 bis 3 dem Auftraggeber die dort
bezeichneten
Angaben nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
mitteilt,
9. einer Vorschrift des § 13
über die Verwahrung, Kennzeichnung
oder
Aufzeichnung von Werbematerial zuwiderhandelt,
10. entgegen § 14 Abs. 1 Satz
1 Geschäftsunterlagen nicht
während der
vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
11. (weggefallen)
12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz
1 oder 2 einen Prüfungsbericht
nicht, nicht
richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig oder eine
dort genannte
Erklärung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten
des § 17 Abs. 1 nicht, nicht
ausreichend oder nicht rechtzeitig
nachkommt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung
handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
in Ausübung eines
Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung
handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
in Ausübung eines
Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes
begeht.
§
19 Aufhebung von Vorschriften
(Aufhebung von Vorschriften)
§
20 Übergangsvorschriften
(1) Gewerbetreibende, die Vermögenswerte
des Auftraggebers nach den §§
3 oder 7 Abs.
1 in der bis zum 28. Februar 1991
geltenden Fassung abzusichern haben,
können die
Verträge weiterhin nach diesen
Vorschriften abwickeln.
(2) Betreuungsunternehmen im Sinne
des § 37 Abs. 2 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes
und des § 22c Abs. 2 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland, die diese
Eigenschaft
verlieren, dürfen Vermögenswerte
des Auftraggebers von diesem Zeitpunkt
an nur noch
unter den Voraussetzungen der §§
2 bis 7 entgegennehmen oder sich
zu deren Verwendung ermächtigten
lassen.
§
21 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§
22 Inkrafttreten
(Inkrafttreten)
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