Re: Gewährleistung bei verdeckten Mängeln


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Abgeschickt von Daniela am 09 Dezember, 2003 um 12:54:04

Antwort auf: Re: Gewährleistung bei verdeckten Mängeln von Cordula -Antwort auf Daniela am 09 Dezember, 2003 um 08:17:11:

Die 30-jährige Verjährungsfrist gibt es nach der "Schuldrechtsmodernisierung" im BGB in dieser Form seit 01.01.2002 nicht mehr (Erfahrung mit der Änderung habe ich leider auch nicht). Einen kurzen Kommentar hierzu habe ich aber gefunden.


1. Die Verjährungsfristen

Die regelmäßige Verjährung beträgt nun nicht mehr 30 Jahre, sondern 3 Jahre (§ 195 BGBnF). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht zwingend mit der Entstehung des Anspruches (Fälligkeit), sondern hängt darüber hinaus auch davon ab, daß der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 199 Abs. 1 BGBnF). Außerdem beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schluß des Jahres, in dem die beiden genannten Voraussetzungen (Fälligkeit des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände) erfüllt sind. Damit erlangt die zum Jahreswechsel eintretende Verjährung noch größere Bedeutung.

Für die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren gilt darüber hinaus eine Höchstfrist von 10 Jahren. Spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruches (Fälligkeit) tritt die Verjährung auch ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers ein.

Eine 10jährige Verjährungsfrist gilt darüber hinaus bei Ansprüchen auf Eigentumsübertragung an Grundstücken sowie auf Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von Immobiliarrechten einschließlich der Ansprüche auf die jeweilige Gegenleistung (§ 196 BGBnF). Hier beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.

In 30 Jahren verjähren schließlich

- Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit;
- Schadenersatzansprüche bei Spätschäden aus unerlaubter Handlung (Delikt),
- Ansprüche aus Gefährdungshaftung oder wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis ab Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis;
- Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten;
- familien- und erbrechtliche Ansprüche (soweit nicht anderes bestimmt ist); und
- titulierte Ansprüche, wenn es sich nicht um künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt (insbesondere Zinsen).



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